§ 22 Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Anträge auf Leistung sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.

(2) Antragsberechtigt sind:

1.

die bzw. der Hilfesuchende, sofern sie bzw. er entscheidungsfähig und volljährig ist;

2.

die Person, die zu ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie

3.

Einrichtungen, in denen eine Hilfesuchende bzw. ein Hilfesuchender stationär untergebracht ist (§ 15).

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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