(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet würde.
(2) | Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen: | |||||||||
1. | Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers; | |||||||||
2. | Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde; | |||||||||
3. | volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung geleistet wurde. |
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |
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