(1) Die Träger sozialer Hilfe haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Hilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die soziale Hilfe berühren, zu berücksichtigen.
(3) Die Träger sozialer Hilfe haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang sozialer Hilfe wird dadurch nicht berührt.
(4) Das Land kann mit Zustimmung der regionalen Träger für diese mit anderen Trägern von Sozialleistungen sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt Verträge abschließen, um einheitliche Vorgehensweisen, wie z. B. Tarife, Ersätze, Abrechnungen, zu gewährleisten.
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