§ 69 Oö. SHG 1998 § 69

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die nach diesem Landesgesetz den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe gemäß § 67 Abs. 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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