(1) In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 56 Abs. 2 L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen
1. | nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslands Hilfe wegen eines Bedarfs geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, | |||||||||
2. | nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege oder nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, Leistungen erbracht wurden, | |||||||||
während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, daß die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein. |
(2) Die Landesregierung hat die Pflichten, die sich aus einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ergeben, mit Verordnung umzusetzen.
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