§ 1 FGV Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas
- 1.Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 100, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
- 2.Ziffer 2in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe des § 100 in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen,in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe des Paragraph 100, in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen,
- 3.Ziffer 3in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 100, in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957.
- (2)Absatz 2Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
- (3)Absatz 3Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. II Nr. 202, oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der ODGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. römisch II Nr. 202, oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der ODGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
- (4)Absatz 4Für dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 41 Z 2.Für dem Kesselgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt Paragraph 41, Ziffer 2,
- (5)Absatz 5Diese Verordnung gilt nicht:
- 1.Ziffer einsfür die Erzeugung von Flüssiggas,
- 2.Ziffer 2für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur,
- 3.Ziffer 3für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,
- 4.Ziffer 4für Flüssiggas-Tankstellen,
- 5.Ziffer 5für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird.
- (6)Absatz 6Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 15 kg gelangt nur der § 18 zur Anwendung.Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 15 kg gelangt nur der Paragraph 18, zur Anwendung.
- (7)Absatz 7Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt unberührt.Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Absatz eins, angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt unberührt.
§ 2 FGV Flüssiggas
§ 2.Paragraph 2, Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander.
§ 3 FGV Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke
- (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind
- 1.Ziffer einsFlüssiggasbehälter zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
- 1.1.eins Punkt einsortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes oderortsfeste Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Kesselgesetzes oder
- 1.2.eins Punkt 2Versandbehälter (§ 2 Z 3 des Kesselgesetzes) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter,Versandbehälter (Paragraph 2, Ziffer 3, des Kesselgesetzes) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter,
- 2.Ziffer 2Verdampfer Druckbehälter (§ 2 Z 2 des Kesselgesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,Verdampfer Druckbehälter (Paragraph 2, Ziffer 2, des Kesselgesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
- 3.Ziffer 3Betriebsbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Versandbehälter,
- 4.Ziffer 4Vorratsbehälter zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Versandbehälter,
- 5.Ziffer 5Abgasanlagen technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
- 6.Ziffer 6Flaschenschränke verschließbare, gut natürlich gelüftete Schutzschränke aus nichtbrennbarem Material.
- (2)Absatz 2Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten und deren Innendruck mindestens bis auf den geringsten Vordruck des Gasdruckreglers oder den Betriebsdruck der Gasverbrauchseinrichtung gesunken ist. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.
§ 4 FGV Füllmenge
§ 4.Paragraph 4, Im Sinne dieser Verordnung ist die
- 1.Ziffer einsFüllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
- 2.Ziffer 2Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.
§ 5 FGV Lagerung von Flüssiggas
§ 5.Paragraph 5, Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.
§ 6 FGV Rohrleitungen
§ 6.Paragraph 6, Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.
§ 7 FGV Flüssiggasanlagen
§ 7.Paragraph 7, Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern, den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen, Verdichtern, Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Abgasanlagen oder aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern und einer oder mehreren dieser technischen Einrichtungen bestehen.
§ 8 FGV Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 8.Paragraph 8, Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
- 1.Ziffer einsoberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
- 2.Ziffer 2erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.
§ 9 FGV Explosionsschutzzone
- (1)Absatz einsExplosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen explosionsfähige Flüssiggas-Luft-Gemische auftreten können. Die Explosionsschutzzone besteht aus Zone 1 (Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann) und bzw. oder Zone 2 (Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt).
- (2)Absatz 2Der Bereich der Explosionsschutzzone erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung. Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer Kugel mit 1 m Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen Flüssiggas-Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen, Domschachtdeckel).
- (3)Absatz 3Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 2 gilt als Zone 1 der Explosionsschutzzone, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2 der Explosionsschutzzone. Räume, die in dieser Verordnung als explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als Zone 1 der Explosionsschutzzone.Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Absatz 2, gilt als Zone 1 der Explosionsschutzzone, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2 der Explosionsschutzzone. Räume, die in dieser Verordnung als explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als Zone 1 der Explosionsschutzzone.
- (4)Absatz 4Das Zusammenfassen und Überlappen von Explosionsschutzzonen zu einer Gesamtexplosionsschutzzone ist zulässig.
- (5)Absatz 5Die für waagrechtes Gelände geltenden Explosionsschutzzonen müssen bei geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20% hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um 50%, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der Hangneigung vergrößert werden.
§ 10 FGV Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)
- (1)Absatz einsDie Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen.Die Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Absatz 2,) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen.
- (2)Absatz 2Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in geringen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die Beurteilung von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1, „Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung)“ vom 1. Juli 2001 herangezogen werden.Eine Brandlast im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in geringen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die Beurteilung von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1, „Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung)“ vom 1. Juli 2001 herangezogen werden.
- (3)Absatz 3Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen sein.
§ 11 FGV Regeln der Technik
§ 11.Paragraph 11, Als Regeln der Technik gelten die einschlägigen aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnenen Grundsätze, wie sie beispielsweise in ÖVGW-Richtlinien oder in ÖNORMEN enthalten sind. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, und die ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, A-1021 Wien, Heinestrasse 38, herausgegeben.
§ 12 FGV Explosionsschutzzone
- (1)Absatz einsNach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
- (2)Absatz 2Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (Paragraph 13,) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
- (3)Absatz 3Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt.
- (4)Absatz 4Explosionsschutzzonen dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann, wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.
§ 13 FGV Verbote und Warnhinweise
- (1)Absatz einsIn Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist verboten:In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, oder des Paragraph 61, erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist verboten:
- 1.Ziffer einsdas Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen,
- 2.Ziffer 2das Verwenden von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung,
- 3.Ziffer 3die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen oder anderen brennbaren Stoffen als Flüssiggas,
- 4.Ziffer 4das Betreten durch Unbefugte.
- (2)Absatz 2Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), bei Zugängen zu Explosionsschutzzonen, bei Zugängen zu Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und zwar durch die Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und durch das Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“, auf die Verbote gemäß Abs. 1 hingewiesen sein. Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis „Flüssiggas“ angebracht sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, oder des Paragraph 61, erfüllen), bei Zugängen zu Explosionsschutzzonen, bei Zugängen zu Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung - KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, und zwar durch die Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und durch das Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“, auf die Verbote gemäß Absatz eins, hingewiesen sein. Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis „Flüssiggas“ angebracht sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.
- (3)Absatz 3In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in Explosionsschutzzonen dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllen), Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen befinden.In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in Explosionsschutzzonen dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, erfüllen), Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen befinden.
§ 14 FGV Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone
- (1)Absatz einsWenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone an höchstens zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige Schutzzonenbereich bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zur Verringerung der Explosionsschutzzone müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen; sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Die Explosionsschutzzone ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände odgl. müssen den explosionsgefährlichen Bereich an jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.
- (2)Absatz 2Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich der Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000) bleiben unberührt.Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich der Öffnungen von Behältern (Paragraph 50, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) bleiben unberührt.
- (3)Absatz 3Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.Durch die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (Paragraph 17, Absatz eins,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 15 FGV Schutz vor gefahrbringender Erwärmung
- (1)Absatz einsFlüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.
- (2)Absatz 2Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle (Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht:
- 1.Ziffer einsErddeckung der Flüssiggasbehälter,
- 2.Ziffer 2Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone),
- 3.Ziffer 3Brandschutzmauer,
- 4.Ziffer 4Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung der Flüssiggasbehälter,
- 5.Ziffer 5Wasserberieselung der Flüssiggasbehälter,
- 6.Ziffer 6andere Maßnahmen gegen unzulässige Erwärmung, zB Strahlungsschutz,
- 7.Ziffer 7eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis Z 6.eine Kombination von Maßnahmen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 6,
- (3)Absatz 3Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (Paragraph 10,) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Absatz 2, genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.
- (4)Absatz 4Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden, ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters nicht zu befürchten ist. Liegt eine Brandlast (§ 10) vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten oder Ableiten des austretenden Flüssiggases einzubeziehen.Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (Paragraph 10,) Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden, ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters nicht zu befürchten ist. Liegt eine Brandlast (Paragraph 10,) vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten oder Ableiten des austretenden Flüssiggases einzubeziehen.
- (5)Absatz 5Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 AM-VO) werden hievon nicht berührt.Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern (Paragraph 50, Absatz 2, AM-VO) werden hievon nicht berührt.
§ 16 FGV Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 16.Paragraph 16, Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
§ 17 FGV Lüftung und Beheizung
- (1)Absatz einsFlüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer, Verdichter und Pumpen dürfen nur an gut natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt bzw. angeordnet sein.
- (2)Absatz 2Lagerräume für Flüssiggasbehälter und Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen sowie Abfüllräume müssen mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 m Höhe über dem Fußboden liegen muss. Der freie Querschnitt dieser mit Drahtnetzen oder Lüftungsjalousien abzusichernden Lüftungsöffnungen, die nicht verschlossen sein dürfen, muss jeweils mindestens 1% der Fußbodenfläche des jeweiligen Raumes betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass eine Querdurchlüftung möglich ist.
- (3)Absatz 3Für die Beheizung der im Abs. 2 genannten Räume dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, durch die in den Räumen etwa auftretende zündfähige Gase nicht entzündet werden können. Die Oberflächentemperaturen der Heizkörper dürfen nicht mehr als 110 °C betragen. Flüssiggasbehälter sind von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden wird, mindestens jedoch 0,5 m.Für die Beheizung der im Absatz 2, genannten Räume dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, durch die in den Räumen etwa auftretende zündfähige Gase nicht entzündet werden können. Die Oberflächentemperaturen der Heizkörper dürfen nicht mehr als 110 °C betragen. Flüssiggasbehälter sind von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden wird, mindestens jedoch 0,5 m.
§ 18 FGV Unzulässige Lagerung
- (1)Absatz einsDie Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig
- 1.Ziffer einsin Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist,
- 2.Ziffer 2in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,
- 3.Ziffer 3in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,
- 4.Ziffer 4in nicht unter den § 61 fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden,in nicht unter den Paragraph 61, fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden,
- 5.Ziffer 5in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen,
- 6.Ziffer 6in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind,in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind,
- 7.Ziffer 7in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge - wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,
- 8.Ziffer 8in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,
- 9.Ziffer 9in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich durchlüftet sind,
- 10.Ziffer 10in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (wie in Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden).
- (2)Absatz 2In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und Heizeinrichtungen die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt und ein gefahrloses Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB durch einen Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein.
- (3)Absatz 3In den im Abs. 1 genannten Räumen und auf den im Abs. 1 genannten Stellen darf ein zur Versorgung einer Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg gelagert werden, soweit und solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich ist.In den im Absatz eins, genannten Räumen und auf den im Absatz eins, genannten Stellen darf ein zur Versorgung einer Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg gelagert werden, soweit und solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich ist.
§ 19 FGV Schutz vor mechanischen Gefahren
- (1)Absatz einsFlüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.
- (2)Absatz 2Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.
§ 20 FGV Gefährdungsbereich von Eisenbahnen
§ 20.Paragraph 20, Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf die Explosionsschutzzone nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone nicht erreicht. Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (Paragraph 39, des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf die Explosionsschutzzone nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone nicht erreicht.
§ 21 FGV Blitzschutz
§ 21.Paragraph 21, Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
§ 22 FGV Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
- (1)Absatz einsFlüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der Flüssiggasbehälter, sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer Korrosion.
- (2)Absatz 2Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein; diese Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.
- (3)Absatz 3Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.
§ 23 FGV Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
- (1)Absatz einsRohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
- (2)Absatz 2Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden, aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen. Für erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen nur Stahlrohre und Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich nur Flüssiggas in Gasphase befindet, sind für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff (PE-Rohre) zulässig.
- (3)Absatz 3Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen nur den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende Stahl- oder Kupferrohre und Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus Kupfer oder Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten.
§ 24 FGV Korrosionsschutz
- (1)Absatz einsErdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.
- (2)Absatz 2Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in Flüssigphase befindet, müssen mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.
§ 25 FGV Rohrleitungen in Gebäuden
- (1)Absatz einsEinen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.
- (2)Absatz 2Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.
§ 26 FGV Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko
§ 26.Paragraph 26, Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
§ 27 FGV Absperreinrichtungen
- (1)Absatz einsJede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem Eintritt in das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine Absperrarmatur in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere Hauptabsperreinrichtung ist nicht erforderlich, wenn die zur Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung nicht weiter als 5 m Weglänge vom Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude entfernt ist und wenn die zur Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung als solche klar erkennbar und jederzeit leicht erreichbar ist.
- (2)Absatz 2Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von Geräteabsperrventilen in den Fällen des § 95 Abs. 5 nicht in Räumen befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende Gelände.Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von Geräteabsperrventilen in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 5, nicht in Räumen befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende Gelände.
- (3)Absatz 3Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle absperrbar sein. Ist in einem Raum nur ein Versandbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossen und ist diese Gasverbrauchseinrichtung nicht mehr als 5 m Weglänge von dem Versandbehälter entfernt, so ersetzt das Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung.
§ 28 FGV Überdruckventile
§ 28.Paragraph 28, Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein.
§ 29 FGV Verlegung von Rohrleitungen
- (1)Absatz einsRohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der Abstände zu anderen Einbauten.Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (Paragraph 11,) verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der Abstände zu anderen Einbauten.
- (2)Absatz 2Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass durch Setzungen, Temperaturänderungen oder andere vorhersehbare Ursachen, die Lageveränderungen bewirken können, keine die Sicherheit der Flüssiggasanlage gefährdende mechanische Spannungen auftreten können.
- (3)Absatz 3Sämtliche lösbaren Anschlüsse und Verbindungen von Rohrleitungen müssen zugänglich sein.
- (4)Absatz 4Eine Verlegung von Rohrleitungen in Rohrkanälen oder Schächten ist nur zulässig, wenn die Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet sind, dass das Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB durch hohlraumfreie Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen dürfen jedenfalls nicht in Aufzugs-, Lüftungs-, Abfall- oder Elektrokabelschächten verlegt sein.
- (5)Absatz 5Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein. Rohrleitungen dürfen nicht frei und ungeschützt auf dem Fußboden verlegt sein.
- (6)Absatz 6Wenn die Durchflussrichtung des Flüssiggases nicht offenkundig ist, muss sie an den jeweils betroffenen Absperrarmaturen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
- (7)Absatz 7Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht sein; dies ist in Arbeitsräumen gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsbehälter in unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung befindet.Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht sein; dies ist in Arbeitsräumen gemäß Paragraph 61, nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsbehälter in unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung befindet.
§ 30 FGV Rohrverbindungen
- (1)Absatz einsDurch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an Stellen, an denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden; erforderlichenfalls müssen elektrisch leitende Überbrückungen bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jeder Rohrleitung sichergestellt sein.
- (2)Absatz 2Verbindungen von unter Putz liegenden oder erdverlegten Rohrleitungen müssen mit Ausnahme erdverlegt liegender Übergangsstücke zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren geschweißt sein.
- (3)Absatz 3In Rohrleitungen sind nur solche Schweißverbindungen zulässig, die nachweislich von fachkundigen und hiezu berechtigten Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.
- (4)Absatz 4Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus Kupfer dürfen nur durch Hartlötung hergestellt sein.
§ 31 FGV Bewegliche Leitungen
- (1)Absatz einsFür bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend bemessene Schläuche verwendet werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des § 62 sind auch geeignete Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.Für bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend bemessene Schläuche verwendet werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des Paragraph 62, sind auch geeignete Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.
- (2)Absatz 2Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen Leitungsanschluss, so muss dieser für Flüssiggas und die jeweilige Druckstufe geeignet und möglichst kurz sein.
- (3)Absatz 3Für den Anschluss ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen an Flüssiggasbehälter dürfen Schläuche verwendet werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschlussstücken und Verbindungsstücken gesichert sein.
§ 32 FGV Druckregler
- (1)Absatz einsFür Druckregler, die in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen.
- (2)Absatz 2Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck vermindert werden. Druckregler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, müssen möglichst nahe am Flüssiggasbehälter oder möglichst nahe am Verdampfer angebracht sein. Solche Druckregler sind bei ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen, die mit einem Flüssiggasbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg fest verbunden sind, wie bei Einrichtungen zum Löten oder Farbabbrennen, nicht erforderlich.
- (3)Absatz 3Der einen Vordruck von mehr als 100 mbar und eine Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h aufweisende letzte Druckregler vor der Gasverbrauchseinrichtung muss mit einem Sicherheits-Absperrventil (SAV) und einem Sicherheits-Abblaseventil (SBV) gegen unzulässigen Druckanstieg im Versorgungssystem ausgestattet sein. Die Daten des Druckreglers (Fließ- und Schließdruck des Reglers, Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen) müssen entweder durch eine Werksbescheinigung nachgewiesen oder im Rahmen der ersten Inbetriebnahme des Druckreglers festgestellt und dokumentiert werden. Ausgenommen hievon sind einstellbare Druckregler, die direkt auf den Betriebsbehälter geschraubt sind und zur Versorgung ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen (zB Flämmer) dienen.
- (4)Absatz 4Das Sicherheits-Abblaseventil (SBV) muss so bemessen sein, dass sich bei Störungen im Druckregler bzw. im Sicherheits-Absperrventil (SAV) kein unzulässiger Überdruck in der Rohrleitung aufbauen kann. Das gefahrlose Abführen von aus dem SBV eventuell austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein. Befinden sich Druckregler mit SBV in Gebäuden, dann müssen ihre Atmungs- und Ausblaseleitungen ins Freie geführt werden. Die ins Freie führenden Atmungs- und Ausblaseleitungen müssen so bemessen sein, dass die einwandfreie Funktion des Druckreglers nicht beeinträchtigt wird.
§ 34 FGV Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
- (1)Absatz einsRohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:
| Nenndruck PN (bar) |
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen | PN 4 |
sonstige Einbauten | PN 4 |
Schläuche | PN 30 (Berstdruck) |
| |
- (2)Absatz 2Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (Paragraph 11,) bemessen sein.
§ 35 FGV Verdampfer
- (1)Absatz einsFür Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
- (2)Absatz 2Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt, so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem Aggregat zusammengefasst sind.
- (3)Absatz 3Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler, Gasverbrauchseinrichtung) kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler muss ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten eingebaut sein.
- (4)Absatz 4Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer muss gut sichtbar gekennzeichnet sein.
- (5)Absatz 5Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt werden.
§ 36 FGV Aufstellungsräume
- (1)Absatz einsVerdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen ständig gut gelüftet sein (Paragraph 17, Absatz 2,). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.
- (2)Absatz 2Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, entsprechen.
- (3)Absatz 3Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen dürfen sich nicht unter, neben oder über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen.
- (4)Absatz 4Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die an andere Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen von diesen anderen Bauwerken brandbeständig in Massivbauweise abgetrennt sein und dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.
- (5)Absatz 5Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen, die an andere Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung muss bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss jedenfalls am Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht sein. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer Konzentration von 50% der unteren Explosionsgrenze muss zusätzlich ein selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen Lagerbehälter und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt werden. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
- (6)Absatz 6Frei stehende Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
§ 37 FGV Aufstellung im Freien
§ 37.Paragraph 37, Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden kann.
§ 38 FGV Explosionsschutzzone
§ 38.Paragraph 38, Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem § 9 entsprechenden Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein. Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem Paragraph 9, entsprechenden Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.
§ 39 FGV Veranlassen von Prüfungen
§ 39.Paragraph 39, Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen. Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß Paragraph eins, Absatz 7, zu veranlassen.
§ 40 FGV Erstmalige Prüfung
§ 40.Paragraph 40, Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;
- 2.Ziffer 2die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;
- 3.Ziffer 3die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 24 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfüllt ist;die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (Paragraph 24, Absatz 2,) auf Funktionstüchtigkeit, sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Ziffer eins, erfüllt ist;
- 4.Ziffer 4die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung;
- 5.Ziffer 5die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (§§ 77, 89 Abs. 1 und 95) auf Funktionstüchtigkeit;die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (Paragraphen 77,, 89 Absatz eins und 95) auf Funktionstüchtigkeit;
- 6.Ziffer 6die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und 89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (Paragraphen 36, Absatz 5 und 89 Absatz 3,, gegebenenfalls Paragraph 95, Absatz 5,) auf Funktionstüchtigkeit.
§ 41 FGV Wiederkehrende Prüfungen
§ 41.Paragraph 41, Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:
- 1.Ziffer einsDruckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
- 2.Ziffer 2Rohrleitungen, die nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen nicht wiederkehrend durch eine Kesselprüfstelle geprüft werden, in Abständen von höchstens sechs Jahren auf Dichtheit wie folgt:
- 2.1.2 Punkt einsRohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar bis zu den Absperrventilen der Gasverbrauchseinrichtungen über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit einem Prüfdruck von 120 mbar,
- 2.2.2 Punkt 2Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit dem 1,5fachen des höchsten betriebsmäßig auftretenden Drucks, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar über diesem Druck;während der Prüfung auf Dichtheit muss auf etwaigen Druckabfall in den Rohrleitungen geachtet werden;Armaturen, Anschlussstellen an Armaturen und alle zugänglichen Rohrverbindungen müssen durch schaumbildende Mittel auf Dichtheit geprüft werden;
- 3.Ziffer 3an Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel; das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig;
- 4.Ziffer 4in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
- 4.1.4 Punkt einsGasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,
- 4.2.4 Punkt 2kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Ziffer eins, erforderlich sind;
- 5.Ziffer 5Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit;
- 6.Ziffer 6in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
- 6.1.6 Punkt einselektrische Anlagen, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
- 6.2.6 Punkt 2Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen,
- 6.3.6 Punkt 3Füllschläuche (§ 81 Abs. 3) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen,Füllschläuche (Paragraph 81, Absatz 3,) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen,
- 7.Ziffer 7Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit.
§ 42 FGV Außerordentliche Prüfungen
- (1)Absatz einsEine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes, durchzuführen:Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 4 und 15 Absatz 5, des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des Paragraph 15, Absatz 7, des Kesselgesetzes, durchzuführen:
- 1.Ziffer einswenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,
- 2.Ziffer 2nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
- 3.Ziffer 3nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
- 4.Ziffer 4wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht.
- (2)Absatz 2Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt Paragraph 41, sinngemäß.
§ 43 FGV Prüfer
- (1)Absatz einsZur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
- 1.Ziffer einsfür Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer, und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
- 2.Ziffer 2akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,),
- 3.Ziffer 3staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten,
- 4.Ziffer 4Ziviltechniker,
- 5.Ziffer 5im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden,im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden,
- 6.Ziffer 6Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas zu planen oder herzustellen,
- 7.Ziffer 7Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Flüssiggasanlagen zu planen oder herzustellen.
- (2)Absatz 2Dichtheitsprüfungen im Sinne des § 41 Z 3 dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber vorgenommen werden.Dichtheitsprüfungen im Sinne des Paragraph 41, Ziffer 3, dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber vorgenommen werden.
§ 44 FGV Prüfbescheinigung
- (1)Absatz einsDas Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 40), über die jeweils letzte der im § 41 Z 1 bis Z 7 verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 42) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.Das Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (Paragraph 40,), über die jeweils letzte der im Paragraph 41, Ziffer eins bis Ziffer 7, verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (Paragraph 42,) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.
- (2)Absatz 2Über die Durchführung von Prüfungen gemäß § 41 Z 3 müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.Über die Durchführung von Prüfungen gemäß Paragraph 41, Ziffer 3, müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.
- (3)Absatz 3In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sind Prüfungen, die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen durchzuführen sind, gemäß dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen zu bescheinigen bzw. zu dokumentieren.
§ 45 FGV Behebung von Mängeln
§ 45.Paragraph 45, Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der §§ 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten dafür die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der Paragraphen 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten dafür die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
§ 46 FGV Gesamtzahl der Versandbehälter
- (1)Absatz einsNeben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Absatz 2, entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß Paragraph 59, Absatz 2,, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.
- (2)Absatz 2Die Gesamtzahl der befüllten Versandbehälter darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.
§ 47 FGV Lagerung der Versandbehälter
- (1)Absatz einsVersandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen gesichert sein.
- (2)Absatz 2Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann zulässig, wenn es sich um Versandbehälter handelt, deren jeweilige Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand zwischen den Versandbehältern und der Unterseite des darüber liegenden Regalbodens muss mindestens 20 cm betragen.
- (3)Absatz 3Bei der Lagerung in Regalen dürfen Versandbehälter, die händisch auf- und abgeladen werden, mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine Lagerhöhe bis einschließlich 7,50 m zulässig.
- (4)Absatz 4Versandbehälter, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart genügend standfest sind oder die wegen ihres Aufstellungsortes umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.
- (5)Absatz 5Werden Versandbehälter in Gruppen gelagert, so dürfen diese Gruppen eine Breite (Tiefe) von höchstens 3 m aufweisen, wenn sie von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind Lagergruppen von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen jeweils höchstens 1,50 m betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch 60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen ist nicht erforderlich.
- (6)Absatz 6Befüllte Versandbehälter dürfen nur stehend gelagert werden. Werden entleerte Versandbehälter liegend gelagert, so müssen sie gegen Abrollen gesichert sein.
§ 48 FGV Lagerboden
§ 48.Paragraph 48, Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der Boden, auf dem Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.
§ 49 FGV Behandlung der Versandbehälter
- (1)Absatz einsVersandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
- (2)Absatz 2Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.
- (3)Absatz 3Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehältern müssen während der Beförderung und der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten oder auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 1 fest verschlossen und, soweit dies das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde befördert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehältern müssen während der Beförderung und der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten oder auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, fest verschlossen und, soweit dies das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde befördert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.
§ 50 FGV Beschädigte Versandbehälter
- (1)Absatz einsBeschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der Explosionsschutzzone veranlasst werden.
- (2)Absatz 2Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,
- 1.Ziffer einsdie undicht sind,
- 2.Ziffer 2die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
- 3.Ziffer 3denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
- 4.Ziffer 4deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
- 5.Ziffer 5die stark verrostet sind,
- 6.Ziffer 6die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.
§ 51 FGV Lagerräume
§ 51.Paragraph 51, Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein. Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gekennzeichnet sein.
§ 52 FGV Lüftung
§ 52.Paragraph 52, Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (Paragraph 17, Absatz 2,).
§ 53 FGV Explosionsschutzzone
§ 53.Paragraph 53, Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den Paragraphen 9 und 58 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.
§ 54 FGV Lage und Ausgestaltung der Lagerräume
- (1)Absatz einsLagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von mehr als 1 000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben solchen Räumen liegen.
- (2)Absatz 2Umfassungswände von Lagerräumen für Versandbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von Lagerräumen müssen aus nichtbrennbarem Material hergestellt und gegen darüber liegenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.
- (3)Absatz 3Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen zur Lagerung von Flüssiggas (Lagergebäude) in Versandbehältern muss nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter überdies brandbeständig sein.
- (4)Absatz 4Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar, Verbindungstüren zu anderen Räumen brandbeständig und selbstschließend hergestellt sein.
- (5)Absatz 5Freistehende Lagergebäude müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.
§ 55 FGV Fluchtwege
§ 55.Paragraph 55, Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.
§ 56 FGV Befahren der Lagerräume
- (1)Absatz einsLagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
- (2)Absatz 2Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit Motoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.
§ 57 FGV Abfüllverbot
§ 57.Paragraph 57, Sofern der nächste Satz nicht anderes bestimmt, ist das Abfüllen von Versandbehältern in Lagerräumen unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Versandbehältern mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden.
§ 58 FGV Explosionsschutzzone
- (1)Absatz einsUm Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem Paragraph 9, entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:
- 1.Ziffer einsbei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,
- 2.Ziffer 2bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg bis einschließlich 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,
- 3.Ziffer 3bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises.
- (2)Absatz 2Lager von Versandbehältern im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.Lager von Versandbehältern im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, mindestens 3 m beträgt.
§ 59 FGV Schutz des Lagers
- (1)Absatz einsLager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.Lager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone umfassende dem Paragraph 12, Absatz 2, entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.
- (2)Absatz 2Bei Lagern von Versandbehältern im Freien bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) bis einschließlich 200 kg ist eine Umzäunung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Versandbehälter in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss mit Lüftungsöffnungen gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend vom § 17 Abs. 2 müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm2 aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1, die Explosionsschutzzone vor den Lüftungsöffnungen als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 2. Am Flaschenschrank müssen der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Schilder („Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“) angebracht sein und muss auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.Bei Lagern von Versandbehältern im Freien bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) bis einschließlich 200 kg ist eine Umzäunung gemäß Absatz eins, nicht erforderlich, wenn die Versandbehälter in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss mit Lüftungsöffnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ausgestattet sein; abweichend vom Paragraph 17, Absatz 2, müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm2 aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1, die Explosionsschutzzone vor den Lüftungsöffnungen als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 2. Am Flaschenschrank müssen der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Schilder („Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“) angebracht sein und muss auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.
§ 60 FGV Brandschutzzone
- (1)Absatz einsUm Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.
- (2)Absatz 2Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Absatz eins, ergänzende oder sonst vom Absatz eins, abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.
- (3)Absatz 3Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzmauer statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzmauer festzulegen.Wird im Sinne des Absatz 2, eine Brandschutzmauer statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzmauer festzulegen.
§ 61 FGV Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
- (1)Absatz einsUnbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 3, dürfen in Arbeitsräumen, sofern Absatz 2, nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.
- (2)Absatz 2Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein:Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 3, in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein:
- 1.Ziffer einsbei einem Rauminhalt bis einschließlich 1 000 m3: zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
- 2.Ziffer 2bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000 m3 bis einschließlich 1 500 m3: vier Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
- 3.Ziffer 3für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg.
Die Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben. - (3)Absatz 3Die Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, dass im Fall eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.
- (4)Absatz 4Flüssiggas darf den Versandbehältern in Arbeitsräumen und in Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.Flüssiggas darf den Versandbehältern in Arbeitsräumen und in Räumen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.
- (5)Absatz 5Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1 und 2 gelangen die §§ 51 bis 56 nicht zur Anwendung.Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1 und 2 gelangen die Paragraphen 51 bis 56 nicht zur Anwendung.
§ 62 FGV Betriebsbehälter
- (1)Absatz einsBetriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen in einem Flaschenschrank gelagert werden. Die Versandbehälter (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht Paragraph 61, Absatz 2, zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen in einem Flaschenschrank gelagert werden. Die Versandbehälter (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.
- (2)Absatz 2Die Ventile der Betriebsbehälter dürfen nur mit den zugehörigen Gegenstücken an Anschlussleitungen oder Druckregler angeschlossen sein.
- (3)Absatz 3Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in Gasphase entnommen werden. Wenn dies die Betriebsverhältnisse erfordern und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden, hat die Behörde zuzulassen, dass Flüssiggas den Betriebsbehältern in Flüssigphase entnommen wird.
- (4)Absatz 4Wird Flüssiggas in Flüssigphase entnommen, so müssen die Betriebsbehälter entweder mit einem dafür geeigneten Ventil ausgestattet sein oder in einer geeigneten und sicheren Halterung befestigt sein, die ein sicheres Schwenken der Versandbehälter gewährleistet und Beschädigungen der Behälterventile verhindert. Auf die Ausstattung von Versandbehältern mit Ventilen für die Entnahme von Flüssiggas in Flüssigphase muss an den Behältern hingewiesen sein.
§ 63 FGV Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen
§ 63.Paragraph 63, Werden Versandbehälter zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter, wenn sie eine Füllmenge von mehr als 15 kg aufweisen, durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.
§ 64 FGV Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen
- (1)Absatz einsDie Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Absatz 2, nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.
- (2)Absatz 2Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 ist für vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten zur Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von maximal 60 Metern nicht erforderlich. Bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von mehr als 60 Metern ist sie nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Absatz eins, ist für vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten zur Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von maximal 60 Metern nicht erforderlich. Bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von mehr als 60 Metern ist sie nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsEs wird nur eine Schweiß- bzw. Schneidanlage mit einem Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht von höchstens 33 kg eingebracht.
- 2.Ziffer 2Vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Z 1 wird deren Dichtheit durch eine Prüfung mit schaumbildenden Mitteln festgestellt. Die Dichtheitsprüfung umfasst alle Behälteranschlüsse, Armaturen und lösbaren Verbindungen. Während der Arbeitsschicht werden zusätzliche Dichtheitskontrollen durchgeführt.Vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Ziffer eins, wird deren Dichtheit durch eine Prüfung mit schaumbildenden Mitteln festgestellt. Die Dichtheitsprüfung umfasst alle Behälteranschlüsse, Armaturen und lösbaren Verbindungen. Während der Arbeitsschicht werden zusätzliche Dichtheitskontrollen durchgeführt.
- 3.Ziffer 3Der Flüssiggasbehälter wird entweder auf einem Bahnwagen oder außerhalb des Arbeitsgleises auf einer vom Bahnbetrieb ungefährdeten Stelle aufgestellt. Der Betriebsbehälter wird so aufgestellt, dass jederzeit ein schnelles Schließen seiner Behälterabsperrarmatur möglich ist.
- 4.Ziffer 4Für die Erste Löschhilfe werden zwei Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 9 l für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe bereitgehalten.
- 5.Ziffer 5Für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird eine fachkundige Person bestellt, die nachweislich zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Z 1 bis Z 4 verpflichtet worden ist.Für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird eine fachkundige Person bestellt, die nachweislich zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, verpflichtet worden ist.
§ 65 FGV Aufstellung
§ 65.Paragraph 65, Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt. Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt.
§ 66 FGV Explosionsschutzzone
§ 66.Paragraph 66, Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen um mögliche Flüssiggas-Austrittsstellen aus ortsfesten Flüssiggasbehältern ins Freie die sich aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung ergebenden Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
§ 67 FGV Zulässiger Füllungsgrad
§ 67.Paragraph 67, Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden.
§ 68 FGV Sonnenschutz
§ 68.Paragraph 68, Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen.
§ 69 FGV Lagerräume
- (1)Absatz einsNicht im Freien aufgestellte oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in nicht anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.Nicht im Freien aufgestellte oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in nicht anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gekennzeichnet sein.
- (2)Absatz 2Die Umfassungswände von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder Abgasfängen u. dgl. sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein.
- (3)Absatz 3Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 48 sinngemäß.Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt Paragraph 48, sinngemäß.
- (4)Absatz 4Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene brandbeständige öffnungslose Massivmauer voneinander getrennt sein.
- (5)Absatz 5Die Dacheindeckung von Lagergebäuden für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter muss nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter überdies brandbeständig sein.
§ 70 FGV Lüftung
- (1)Absatz einsLagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (Paragraph 17, Absatz 2,).
- (2)Absatz 2Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
§ 71 FGV Explosionsschutzzone
§ 71.Paragraph 71, Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein. Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den Paragraphen 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.
§ 72 FGV Abblaseleitungen
§ 72.Paragraph 72, Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.
§ 73 FGV Fluchtwege
§ 73.Paragraph 73, Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß. Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar hergestellt sein. Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt Paragraph 55, sinngemäß. Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar hergestellt sein.
§ 74 FGV Explosionsschutzzone
§ 74.Paragraph 74, Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet und gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein. Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den Paragraphen 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gekennzeichnet sein.
§ 75 FGV Zulässiger Füllungsgrad
§ 75.Paragraph 75, Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden.
§ 76 FGV Erddeckung
- (1)Absatz einsErdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen - mit Ausnahme des Domschachtdeckels - allseits insgesamt von mindestens 0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem Feinsand oder steinfreier Erde mit höchstens 3 mm Rundkörnung allseits umgeben sein; die weitere allseitige Bedeckung der Behälter bis zu der Mindestschichtdicke von insgesamt 0,5 m darf mit anderem Sand oder anderer Erde erfolgen. Eine diesbezügliche Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Einbettung für den Betriebsanlageninhaber vorgenommen hat, muss in der Betriebsanlage im Original aufbewahrt werden.
- (2)Absatz 2Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter, die sich oberhalb des angrenzenden Geländes befinden, müssen eine genügend standfeste Bedeckung aufweisen.
- (3)Absatz 3Bei liegenden zylindrischen erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern darf der Boden einer Stirnwand zu Bedienungszwecken von der Erddeckung frei bleiben; diese freie Stelle muss gegen Hitze durch Brandeinwirkung geschützt sein, wenn auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters im Brandfall zu befürchten ist.
- (4)Absatz 4Im Grundwasser bzw. im Grundwasserschwankungsbereich verlegte Flüssiggasbehälter müssen gegen Auftrieb gesichert sein.
§ 77 FGV Bedienungsgänge
§ 77.Paragraph 77, Technisch erforderliche Bedienungsgänge vor der Stirnwand von erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern sind zulässig; liegen sie tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden Geländes, so müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein.
§ 79 FGV Kontrolle
§ 79.Paragraph 79, Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich festgehalten sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb aufbewahrt werden.
§ 80 FGV Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern
§ 80.Paragraph 80, Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.
§ 81 FGV Füllvorgang
- (1)Absatz einsDer zulässige Füllungsgrad eines ortsfesten Flüssiggasbehälters darf nicht überschritten werden. Beim Befüllen des Flüssiggasbehälters müssen die Kontrolleinrichtungen, wie Druckanzeiger und Füllstandsanzeiger bzw. Peilrohr, beobachtet werden.
- (2)Absatz 2Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst befüllt werden (Erstbefüllung), wenn die in ihnen enthaltene Luft durch geeignete Maßnahmen, wie Spülen mit inertem Gas, entfernt worden ist.
- (3)Absatz 3Zum Füllen und Entleeren von Flüssiggasbehältern dürfen nur für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar beträgt. Die Schläuche müssen entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen wiederkehrend einer Druckprobe unterzogen werden. Schläuche und Schlauchverbindungen müssen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen ausreichend elektrisch leitfähig sein.
- (4)Absatz 4Abfüll- und Umfüllvorgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verbindungen zu den Anschlussschläuchen ordnungsgemäß und dicht hergestellt sind.
- (5)Absatz 5Nach Beendigung des Füll- oder Entleerungsvorganges muss dafür gesorgt sein, dass in den Füllschläuchen vorhandenes Flüssiggas in Flüssigphase entweder nicht ausfließt (Vollschlauchsystem) oder aus den Schläuchen gefahrlos entleert wird.
- (6)Absatz 6Werden Füllvorgänge vorübergehend unterbrochen, so müssen während dieser Zeit die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein. Während einer längeren Unterbrechung (zB über Nacht) müssen die Umfüllleitungen (Füll- und Gaspendelleitung) abgebaut sein. Solange die Umfüllleitungen angeschlossen sind, muss eine dauernde Überwachung (zB durch eine mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage vertraute Person) sichergestellt sein.
§ 82 FGV Abfüll- und Umfülllager
- (1)Absatz einsIn Abfüll- und Umfülllagern dürfen Abstellgleise für Eisenbahnkesselwagen und Abstellplätze für Tankfahrzeuge kein Gefälle aufweisen. Bei sonstigen Füllstellen für ortsfeste Flüssiggasbehälter darf auf Abstellplätzen für Tankfahrzeuge ein Gefälle nur insoweit vorhanden sein, als durch dieses Gefälle die Sicherheit des Füllvorganges nicht beeinträchtigt werden kann.
- (2)Absatz 2In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren an ortsfeste Flüssiggasbehälter angeschlossene Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen Tankfahrzeugen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 m aufweisen. Dieser Sicherheitsabstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder einen Schutzwall so weit verringert werden, als dies die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
§ 83 FGV Explosionsschutzzone
- (1)Absatz einsAn Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Diese Explosionsschutzzone muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der Explosionsschutzzone muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem Paragraph 9, entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Diese Explosionsschutzzone muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ist nicht erforderlich. Paragraph 16, gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der Explosionsschutzzone muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Tankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.Absatz eins, gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Tankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.
- (3)Absatz 3Ist das Befahren der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.Ist das Befahren der Explosionsschutzzone gemäß Absatz eins, durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.
§ 84 FGV Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen
- (1)Absatz einsEisenbahnkesselwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungsleitung oder der Füllleitung durch die Handbremse des Kesselwagens und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Sperrschuh, Schutzweiche) und durch Anbringen von Signalen gegen Auffahren anderer Fahrzeuge gesichert sein. Das Entnahmeventil des Eisenbahnkesselwagens muss überdies durch eine Reißleine, die im Fall des Weiterrollens des Eisenbahnkesselwagens das Entnahmeventil schließt, gesichert sein.
- (2)Absatz 2Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt werden, wenn die Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen und geerdet worden ist. Wenn die für den Umfüllvorgang erforderliche temporäre Explosionsschutzzone in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten, kurzzuschließen und zu erden. § 20 zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt werden, wenn die Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen und geerdet worden ist. Wenn die für den Umfüllvorgang erforderliche temporäre Explosionsschutzzone in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten, kurzzuschließen und zu erden. Paragraph 20, zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3Vor dem Anschließen der Umfüllleitungen ist zwischen den betroffenen Flüssiggasbehältern (Eisenbahnkesselwagen und Straßentankfahrzeug) untereinander und der Fahrschiene eine Potentialausgleichsleitung mittels Kupferseil mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm2 herzustellen (Vermeidung von Potentialausgleichsfunken).
§ 85 FGV Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen
§ 85.Paragraph 85, Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.
§ 87 FGV Befüllung von Versandbehältern
§ 87.Paragraph 87, Für das Befüllen von Versandbehältern mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der Versandbehälterverordnung 2002, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.
§ 88 FGV Abfüllräume, Abfüllgebäude
- (1)Absatz einsRäume, in denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, (Abfüllräume) müssen in eigenen, nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei stehenden oder angebauten, eingeschossigen, nicht unterkellerten Gebäuden (Abfüllgebäuden) eingerichtet sein.
- (2)Absatz 2Frei stehende Abfüllgebäude einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
- (3)Absatz 3Abfüllgebäude dürfen an einer Seite an andere Gebäude angebaut sein, wenn diese anderen Gebäude mit dem Betrieb der Abfüllanlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Abfüllgebäude und das angebaute Gebäude müssen jeweils durch eine eigene öffnungslose brandbeständige Massivmauer voneinander getrennt sein. Solche an andere Gebäude angebaute Abfüllgebäude müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.
- (4)Absatz 4Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt § 48 sinngemäß; der Fußboden darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes Flüssiggas außerhalb der Räume gefahrlos abziehen kann.Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt Paragraph 48, sinngemäß; der Fußboden darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes Flüssiggas außerhalb der Räume gefahrlos abziehen kann.
- (5)Absatz 5Abfüllräume müssen unmittelbar ins Freie führende Türen haben, die nach außen aufgehen. Fenster und ins Freie führende Türen müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar sein. Verbindungsöffnungen (auch Türen und Fenster) aus Abfüllräumen zu Gruben, Kanälen, Durchgängen, Durchfahrten und Fluchtwegen sind unzulässig. Verbindungsöffnungen zwischen nebeneinander liegenden Abfüllräumen sind zulässig.
§ 89 FGV Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung
- (1)Absatz einsAbfüllräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen jeweils mit einer mechanischen Lüftungsanlage für einen mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage in Betrieb ist.
- (2)Absatz 2Arbeitnehmer in Abfüllräumen müssen antistatische Kleidung, elektrostatisch leitfähige Schuhe sowie geeigneten Augenschutz und Schutzhandschuhe tragen und ausschließlich nicht funkenziehendes Werkzeug verwenden.
- (3)Absatz 3Abfüllräume müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung muss bei einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches im Abfüllraum einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss im Abfüllraum so angeordnet werden, dass sie von jedem Punkt des Raumes wahrgenommen werden kann. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei 50% der unteren Explosionsgrenze muss ein selbsttätiges Schließen der Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum Abfüllraum erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
- (4)Absatz 4Die Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum Abfüllraum muss unmittelbar vor dem Eintritt der Rohrleitung in den Abfüllraum angebracht sein. Diese Hauptabsperreinrichtung muss als fernbetätigbares Schnellschlussventil ausgeführt sein.
- (5)Absatz 5Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in Abfüllräumen müssen den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen.
- (6)Absatz 6Die metallischen Bauteile der Abfüllanlagen müssen untereinander mit einem Potentialausgleich verbunden und zur Ableitung elektrostatischer Aufladung geerdet sein.
- (7)Absatz 7Jede Abfüllstelle muss mit einer Absauganlage für eventuell austretendes Flüssiggas versehen sein. Eine Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Absauganlage in Betrieb ist. Die abgesaugte Luft muss gefahrlos direkt ins Freie abgeleitet werden.
§ 90 FGV Explosionsschutzzone
- (1)Absatz einsUm Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem Paragraph 9, entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.
- (2)Absatz 2Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss dem § 9 entsprechen, wobei jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss dem Paragraph 9, entsprechen, wobei jedoch abweichend vom Paragraph 9, Absatz 2, die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.
- (3)Absatz 3Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Versandbehälter gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der Explosionsschutzzone gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Versandbehälter gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
- (4)Absatz 4Um Lager von Versandbehältern gemäß Abs. 3 müssen Explosionsschutzzonen gemäß § 58 eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit Explosionsschutzzonen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.Um Lager von Versandbehältern gemäß Absatz 3, müssen Explosionsschutzzonen gemäß Paragraph 58, eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit Explosionsschutzzonen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist zulässig.
§ 91 FGV Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 91.Paragraph 91, Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von jeweils 12 kg vorhanden sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
§ 92 FGV Filter, Füllschläuche
- (1)Absatz einsIm Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheiden.
- (2)Absatz 2Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.
- (3)Absatz 3Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 81 Abs. 3 verwendet werden.Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, verwendet werden.
§ 93 FGV Sicherheitshinweise auf Versandbehältern
§ 93.Paragraph 93, Befüllte Versandbehälter müssen mit einem Hinweis versehen sein, auf dem das richtige Anschließen des Versandbehälters an die Anschlussleitung und die nachfolgend durchzuführende Prüfung des Anschlusses auf Dichtheit erläutert sein muss.
§ 94 FGV Behandlung von Versandbehältern
- (1)Absatz einsIn den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht in Zusammenhang stehende Arbeiten im Abfüllraum unzulässig.
§ 95 FGV Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
- (1)Absatz einsGasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (§ 11) entsprechen.Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (Paragraph 11,) entsprechen.
- (2)Absatz 2Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes bestimmen, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz genannten Räumen eingerichtet werden.Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Absatz 5, nicht anderes bestimmen, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz genannten Räumen eingerichtet werden.
- (3)Absatz 3Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist; bei Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs. 5) muss dies durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt sein.Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist; bei Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Absatz 5,) muss dies durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt sein.
- (4)Absatz 4Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen. Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.
- (5)Absatz 5Erfordern die Betriebsverhältnisse die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese Verwendung zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie mechanische Lüftungseinrichtungen in Verbindung mit Flüssiggaswarneinrichtungen, der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und die Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 sichergestellt werden.Erfordern die Betriebsverhältnisse die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese Verwendung zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie mechanische Lüftungseinrichtungen in Verbindung mit Flüssiggaswarneinrichtungen, der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und die Wahrung der Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 sichergestellt werden.
§ 96 FGV Flüssiggasfeuerungsanlagen
§ 96.Paragraph 96, In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage, deren Wartung und Prüfung sowie das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.
§ 97 FGV Allgemeine Betriebsvorschriften
- (1)Absatz einsWerden in einer Flüssiggasanlage Undichtheiten festgestellt, so müssen unverzüglich die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie das Schließen von Absperreinrichtungen, die Lüftung der Räume und die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Zündung des Flüssiggas-Luft-Gemisches, durchgeführt werden. Das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig.
- (2)Absatz 2Vereisungen an Rohrleitungen, Behältern oder Absperreinrichtungen dürfen nur mit warmem Wasser, Dampf oder auf ähnliche Weise, jedoch nicht mit Flammen oder glühenden Gegenständen aufgetaut werden.
- (3)Absatz 3Flüssiggasanlagen dürfen nur von mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage vertrauten Personen betrieben, beaufsichtigt oder gewartet werden; dies gilt auch für das Auswechseln von Versandbehältern.
- (4)Absatz 4Die Notrufnummer der Feuerwehr muss an geeigneter Stelle angebracht sein.
§ 98 FGV Verhalten im Fall eines Brandes
- (1)Absatz einsSoweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, muss bei Flüssiggasbränden oder bei Bränden in der Nähe der Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den Gasverbrauchseinrichtungen durch Schließen der Absperreinrichtungen unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich alarmiert werden.
- (2)Absatz 2Durch Brand erwärmte Flüssiggasbehälter müssen gekühlt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist.
§ 100 FGV Übergangsbestimmungen
§ 100.Paragraph 100, Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen: Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach Paragraph 14, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (Paragraph eins, Absatz eins,) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
- 1.Ziffer einsFolgende Bestimmungen gelten nicht:§ 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, § 95;Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 34,, Paragraph 36,, Paragraph 40,, Paragraph 54,, Paragraph 69,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 79,, Paragraph 80,, Paragraph 88,, Paragraph 89, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 95 ;,
- 2.Ziffer 2allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;allen nicht in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der Paragraphen 67 und 75 (Ziffer 3,) und des Paragraph 89, Absatz 2, spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im Paragraph 102, angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;
- 3.Ziffer 3die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom § 67 höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom § 75 höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;die Paragraphen 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom Paragraph 67, höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom Paragraph 75, höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;
- 4.Ziffer 4anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach Paragraph 14, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Ziffer eins, ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im Paragraph 102, angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.
§ 102 FGV Außer-Kraft-Treten
§ 102.Paragraph 102, Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 139, über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung), außer Kraft treten. Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, soweit Paragraph 100, Ziffer eins,, 2 und 4 nicht anderes bestimmt, die gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. März 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 139, über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung), außer Kraft treten.
§ 103 FGV Notifikation
§ 103.Paragraph 103, Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2002/24/A notifiziert.
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.07.2003
- 1.Ziffer einsdes § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2002,, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 2.Ziffer 2der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 43, 44, 61 Abs. 1 und 69 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit undder Paragraphen 7,, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 43, 44, 61 Absatz eins und 69 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
- 3.Ziffer 3der §§ 19 Abs. 4 und 46 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieder Paragraphen 19, Absatz 4 und 46 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2002,, wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
verordnet:
1. Teil Allgemeine Bestimmungen |
1. Hauptstück Geltungsbereich |
§ 1. | Geltungsbereich |
2. Hauptstück |
Begriffsbestimmungen |
§ 2. | Flüssiggas |
§ 3. | Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke |
§ 4. | Füllmenge |
§ 5. | Lagerung von Flüssiggas |
§ 6. | Rohrleitungen |
§ 7. | Flüssiggasanlagen |
§ 8. | Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter |
§ 9. | Explosionsschutzzone |
§ 10. | Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten) |
§ 11. | Regeln der Technik |
2. Teil Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern |
§ 12. | Explosionsschutzzone |
§ 13. | Verbote und Warnhinweise |
§ 14. | Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone |
§ 15. | Schutz vor gefahrbringender Erwärmung |
§ 16. | Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen |
§ 17. | Lüftung und Beheizung |
§ 18. | Unzulässige Lagerung |
§ 19. | Schutz vor mechanischen Gefahren |
§ 20. | Gefährdungsbereich von Eisenbahnen |
§ 21. | Blitzschutz |
3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen |
1. Hauptstück Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung |
§ 22. | Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung |
2. Hauptstück Rohrleitungen |
§ 23. | Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen |
§ 24. | Korrosionsschutz |
§ 25. | Rohrleitungen in Gebäuden |
§ 26. | Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko |
§ 27. | Absperreinrichtungen |
§ 28. | Überdruckventile |
§ 29. | Verlegung von Rohrleitungen |
§ 30. | Rohrverbindungen |
§ 31. | Bewegliche Leitungen |
§ 32. | Druckregler |
§ 33. | Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar |
§ 34. | Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar |
3. Hauptstück Verdampfer, Verdichter und Pumpen |
§ 35. | Verdampfer |
§ 36. | Aufstellungsräume |
§ 37. | Aufstellung im Freien |
§ 38. | Explosionsschutzzone |
4. Teil Prüfung von Flüssiggasanlagen |
§ 39. | Veranlassen von Prüfungen |
§ 40. | Erstmalige Prüfung |
§ 41. | Wiederkehrende Prüfungen |
§ 42. | Außerordentliche Prüfungen |
§ 43. | Prüfer |
§ 44. | Prüfbescheinigung |
§ 45. | Behebung von Mängeln |
5. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter |
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen |
§ 46. | Gesamtzahl der Versandbehälter |
§ 47. | Lagerung der Versandbehälter |
§ 48. | Lagerboden |
§ 49. | Behandlung der Versandbehälter |
§ 50. | Beschädigte Versandbehälter |
2. Hauptstück Lagerung von Versandbehältern in Räumen |
§ 51. | Lagerräume |
§ 52. | Lüftung |
§ 53. | Explosionsschutzzone |
§ 54. | Lage und Ausgestaltung der Lagerräume |
§ 55. | Fluchtwege |
§ 56. | Befahren der Lagerräume |
§ 57. | Abfüllverbot |
3. Hauptstück Lagerung von Versandbehältern im Freien |
§ 58. | Explosionsschutzzone |
§ 59. | Schutz des Lagers |
§ 60. | Brandschutzzone |
4. Hauptstück Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern |
§ 61. | Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume |
§ 62. | Betriebsbehälter |
§ 63. | Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen |
§ 64. | Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen |
6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter |
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen |
§ 65. | Aufstellung |
§ 66. | Explosionsschutzzone |
2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter |
§ 67. | Zulässiger Füllungsgrad |
1. Abschnitt Oberirdische Flüssiggasbehälter im Freien |
§ 68. | Sonnenschutz |
2. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen |
§ 69. | Lagerräume |
§ 70. | Lüftung |
§ 71. | Explosionsschutzzone |
§ 72. | Abblaseleitungen |
§ 73. | Fluchtwege |
3. Hauptstück Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter |
§ 74. | Explosionsschutzzone |
§ 75. | Zulässiger Füllungsgrad |
§ 76. | Erddeckung |
§ 77. | Bedienungsgänge |
§ 78. | Verbot des Überfahrens und Überbauens |
§ 79. | Kontrolle |
§ 80. | Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern |
7. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge |
§ 81. | Füllvorgang |
§ 82. | Abfüll- und Umfülllager |
§ 83. | Explosionsschutzzone |
§ 84. | Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen |
§ 85. | Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen |
§ 86. | Arbeiten bei Gewitter |
8. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen |
§ 87. | Befüllung von Versandbehältern |
§ 88. | Abfüllräume, Abfüllgebäude |
§ 89. | Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung |
§ 90. | Explosionsschutzzone |
§ 91. | Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen |
§ 92. | Filter, Füllschläuche |
§ 93. | Sicherheitshinweise auf Versandbehältern |
§ 94. | Behandlung von Versandbehältern |
9. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen |
§ 95. | Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen |
§ 96. | Flüssiggasfeuerungsanlagen |
10. Teil Grundlegende betriebliche Maßnahmen |
§ 97. | Allgemeine Betriebsvorschriften |
§ 98. | Verhalten im Fall eines Brandes |
§ 99. | Instandsetzungsarbeiten |
11. Teil Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen |
§ 100. | Übergangsbestimmungen |
§ 101. | In-Kraft-Treten |
§ 102. | Außer-Kraft-Treten |
§ 103. | Notifikation |