§ 102 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 139, über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung), außer Kraft treten.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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