§ 33 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von

mehr als 0,5 bar

 

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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