§ 54 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Lagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von mehr als 1 000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben solchen Räumen liegen.

(2) Umfassungswände von Lagerräumen für Versandbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von Lagerräumen müssen aus nichtbrennbarem Material hergestellt und gegen darüber liegenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.

(3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen zur Lagerung von Flüssiggas (Lagergebäude) in Versandbehältern muss nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter überdies brandbeständig sein.

(4) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar, Verbindungstüren zu anderen Räumen brandbeständig und selbstschließend hergestellt sein.

(5) Freistehende Lagergebäude müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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