§ 26 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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