Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFlüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der Flüssiggasbehälter, sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer Korrosion.
(2)Absatz 2Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein; diese Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.
(3)Absatz 3Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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