§ 22 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Flüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der Flüssiggasbehälter, sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer Korrosion.

(2) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein; diese Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.

(3) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 FGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 FGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 FGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 FGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 FGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 FGV
§ 23 FGV