(1) Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:
1. | bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises, | |||||||||
2. | bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg bis einschließlich 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises, | |||||||||
3. | bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises. |
(2) Lager von Versandbehältern im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.
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