Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsUm Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem Paragraph 9, entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:
1.Ziffer einsbei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,
2.Ziffer 2bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg bis einschließlich 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,
3.Ziffer 3bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises.
(2)Absatz 2Lager von Versandbehältern im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.Lager von Versandbehältern im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, mindestens 3 m beträgt.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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