Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDurch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an Stellen, an denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden; erforderlichenfalls müssen elektrisch leitende Überbrückungen bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jeder Rohrleitung sichergestellt sein.
(2)Absatz 2Verbindungen von unter Putz liegenden oder erdverlegten Rohrleitungen müssen mit Ausnahme erdverlegt liegender Übergangsstücke zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren geschweißt sein.
(3)Absatz 3In Rohrleitungen sind nur solche Schweißverbindungen zulässig, die nachweislich von fachkundigen und hiezu berechtigten Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.
(4)Absatz 4Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus Kupfer dürfen nur durch Hartlötung hergestellt sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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