Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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