§ 34 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:

 

Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen

PN 4

sonstige Einbauten

PN 4

Schläuche

PN 30 (Berstdruck)

(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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