Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsRohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:
Nenndruck PN (bar)
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen
PN 4
sonstige Einbauten
PN 4
Schläuche
PN 30 (Berstdruck)
(2)Absatz 2Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (Paragraph 11,) bemessen sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 FGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 FGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 FGV