Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1.Ziffer einsfür Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer, und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
2.Ziffer 2akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,),
3.Ziffer 3staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten,
4.Ziffer 4Ziviltechniker,
5.Ziffer 5im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden,im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden,
6.Ziffer 6Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas zu planen oder herzustellen,
7.Ziffer 7Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Flüssiggasanlagen zu planen oder herzustellen.
(2)Absatz 2Dichtheitsprüfungen im Sinne des § 41 Z 3 dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber vorgenommen werden.Dichtheitsprüfungen im Sinne des Paragraph 41, Ziffer 3, dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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