Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß. Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar hergestellt sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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