Sofern der nächste Satz nicht anderes bestimmt, ist das Abfüllen von Versandbehältern in Lagerräumen unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Versandbehältern mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden.
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