Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsLagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (Paragraph 17, Absatz 2,).
(2)Absatz 2Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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