§ 91 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von jeweils 12 kg vorhanden sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 FGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 FGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 91 FGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 FGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 FGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 FGV
§ 92 FGV