Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 3, dürfen in Arbeitsräumen, sofern Absatz 2, nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.
(2)Absatz 2Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein:Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 3, in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein:
1.Ziffer einsbei einem Rauminhalt bis einschließlich 1 000 m3: zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
2.Ziffer 2bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000 m3 bis einschließlich 1 500 m3: vier Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
3.Ziffer 3für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg.
Die Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben.
(3)Absatz 3Die Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, dass im Fall eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.
(4)Absatz 4Flüssiggas darf den Versandbehältern in Arbeitsräumen und in Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.Flüssiggas darf den Versandbehältern in Arbeitsräumen und in Räumen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.
(5)Absatz 5Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1 und 2 gelangen die §§ 51 bis 56 nicht zur Anwendung.Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1 und 2 gelangen die Paragraphen 51 bis 56 nicht zur Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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