Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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