Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (Paragraph 17, Absatz 2,).
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