Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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