§ 81 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der zulässige Füllungsgrad eines ortsfesten Flüssiggasbehälters darf nicht überschritten werden. Beim Befüllen des Flüssiggasbehälters müssen die Kontrolleinrichtungen, wie Druckanzeiger und Füllstandsanzeiger bzw. Peilrohr, beobachtet werden.

(2) Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst befüllt werden (Erstbefüllung), wenn die in ihnen enthaltene Luft durch geeignete Maßnahmen, wie Spülen mit inertem Gas, entfernt worden ist.

(3) Zum Füllen und Entleeren von Flüssiggasbehältern dürfen nur für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar beträgt. Die Schläuche müssen entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen wiederkehrend einer Druckprobe unterzogen werden. Schläuche und Schlauchverbindungen müssen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen ausreichend elektrisch leitfähig sein.

(4) Abfüll- und Umfüllvorgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verbindungen zu den Anschlussschläuchen ordnungsgemäß und dicht hergestellt sind.

(5) Nach Beendigung des Füll- oder Entleerungsvorganges muss dafür gesorgt sein, dass in den Füllschläuchen vorhandenes Flüssiggas in Flüssigphase entweder nicht ausfließt (Vollschlauchsystem) oder aus den Schläuchen gefahrlos entleert wird.

(6) Werden Füllvorgänge vorübergehend unterbrochen, so müssen während dieser Zeit die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein. Während einer längeren Unterbrechung (zB über Nacht) müssen die Umfüllleitungen (Füll- und Gaspendelleitung) abgebaut sein. Solange die Umfüllleitungen angeschlossen sind, muss eine dauernde Überwachung (zB durch eine mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage vertraute Person) sichergestellt sein.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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