Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUm Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem Paragraph 9, entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.
(2)Absatz 2Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss dem § 9 entsprechen, wobei jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss dem Paragraph 9, entsprechen, wobei jedoch abweichend vom Paragraph 9, Absatz 2, die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.
(3)Absatz 3Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Versandbehälter gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der Explosionsschutzzone gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Versandbehälter gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
(4)Absatz 4Um Lager von Versandbehältern gemäß Abs. 3 müssen Explosionsschutzzonen gemäß § 58 eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit Explosionsschutzzonen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.Um Lager von Versandbehältern gemäß Absatz 3, müssen Explosionsschutzzonen gemäß Paragraph 58, eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit Explosionsschutzzonen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist zulässig.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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