Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
1.Ziffer einsoberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
2.Ziffer 2erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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