§ 8 FGV Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter

1.

oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),

2.

erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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