(1) In Abfüll- und Umfülllagern dürfen Abstellgleise für Eisenbahnkesselwagen und Abstellplätze für Tankfahrzeuge kein Gefälle aufweisen. Bei sonstigen Füllstellen für ortsfeste Flüssiggasbehälter darf auf Abstellplätzen für Tankfahrzeuge ein Gefälle nur insoweit vorhanden sein, als durch dieses Gefälle die Sicherheit des Füllvorganges nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren an ortsfeste Flüssiggasbehälter angeschlossene Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen Tankfahrzeugen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 m aufweisen. Dieser Sicherheitsabstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder einen Schutzwall so weit verringert werden, als dies die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
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