Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsVersandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
(2)Absatz 2Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.
(3)Absatz 3Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehältern müssen während der Beförderung und der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten oder auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 1 fest verschlossen und, soweit dies das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde befördert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehältern müssen während der Beförderung und der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten oder auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, fest verschlossen und, soweit dies das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde befördert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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