(1) Das Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 40), über die jeweils letzte der im § 41 Z 1 bis Z 7 verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 42) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.
(2) Über die Durchführung von Prüfungen gemäß § 41 Z 3 müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.
(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sind Prüfungen, die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen durchzuführen sind, gemäß dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen zu bescheinigen bzw. zu dokumentieren.
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