Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend bemessene Schläuche verwendet werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des § 62 sind auch geeignete Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.Für bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend bemessene Schläuche verwendet werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des Paragraph 62, sind auch geeignete Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.
(2)Absatz 2Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen Leitungsanschluss, so muss dieser für Flüssiggas und die jeweilige Druckstufe geeignet und möglichst kurz sein.
(3)Absatz 3Für den Anschluss ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen an Flüssiggasbehälter dürfen Schläuche verwendet werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschlussstücken und Verbindungsstücken gesichert sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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