§ 64 FGV

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.

(2) Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 ist für vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten zur Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von maximal 60 Metern nicht erforderlich. Bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von mehr als 60 Metern ist sie nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Es wird nur eine Schweiß- bzw. Schneidanlage mit einem Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht von höchstens 33 kg eingebracht.

2.

Vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Z 1 wird deren Dichtheit durch eine Prüfung mit schaumbildenden Mitteln festgestellt. Die Dichtheitsprüfung umfasst alle Behälteranschlüsse, Armaturen und lösbaren Verbindungen. Während der Arbeitsschicht werden zusätzliche Dichtheitskontrollen durchgeführt.

3.

Der Flüssiggasbehälter wird entweder auf einem Bahnwagen oder außerhalb des Arbeitsgleises auf einer vom Bahnbetrieb ungefährdeten Stelle aufgestellt. Der Betriebsbehälter wird so aufgestellt, dass jederzeit ein schnelles Schließen seiner Behälterabsperrarmatur möglich ist.

4.

Für die Erste Löschhilfe werden zwei Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 9 l für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe bereitgehalten.

5.

Für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird eine fachkundige Person bestellt, die nachweislich zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Z 1 bis Z 4 verpflichtet worden ist.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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