(1) Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes, durchzuführen:
1. | wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist, | |||||||||
2. | nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr, | |||||||||
3. | nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann, | |||||||||
4. | wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht. |
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.
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