§ 42 FGV Außerordentliche Prüfungen

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes, durchzuführen:Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 4 und 15 Absatz 5, des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des Paragraph 15, Absatz 7, des Kesselgesetzes, durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einswenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,
    2. 2.Ziffer 2nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
    3. 3.Ziffer 3nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
    4. 4.Ziffer 4wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht.
  2. (2)Absatz 2Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt Paragraph 41, sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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