Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsNach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
(2)Absatz 2Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (Paragraph 13,) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
(3)Absatz 3Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt.
(4)Absatz 4Explosionsschutzzonen dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann, wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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