Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNeben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Absatz 2, entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß Paragraph 59, Absatz 2,, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.
(2)Absatz 2Die Gesamtzahl der befüllten Versandbehälter darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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