Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Im Sinne dieser Verordnung ist die
1.
Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
2.
Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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