Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Im Sinne dieser Verordnung ist die
1.
Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
2.
Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 FGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 FGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 FGV