§ 67 FGV Zulässiger Füllungsgrad

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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