§ 47 FGV Lagerung der Versandbehälter

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Versandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen gesichert sein.

(2) Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann zulässig, wenn es sich um Versandbehälter handelt, deren jeweilige Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand zwischen den Versandbehältern und der Unterseite des darüber liegenden Regalbodens muss mindestens 20 cm betragen.

(3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen Versandbehälter, die händisch auf- und abgeladen werden, mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine Lagerhöhe bis einschließlich 7,50 m zulässig.

(4) Versandbehälter, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart genügend standfest sind oder die wegen ihres Aufstellungsortes umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.

(5) Werden Versandbehälter in Gruppen gelagert, so dürfen diese Gruppen eine Breite (Tiefe) von höchstens 3 m aufweisen, wenn sie von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind Lagergruppen von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen jeweils höchstens 1,50 m betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch 60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen ist nicht erforderlich.

(6) Befüllte Versandbehälter dürfen nur stehend gelagert werden. Werden entleerte Versandbehälter liegend gelagert, so müssen sie gegen Abrollen gesichert sein.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 FGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 FGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 FGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 FGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 FGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 FGV
§ 48 FGV