Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 FGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 FGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 FGV