Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEinen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.
(2)Absatz 2Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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