Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsBetriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen in einem Flaschenschrank gelagert werden. Die Versandbehälter (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht Paragraph 61, Absatz 2, zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen in einem Flaschenschrank gelagert werden. Die Versandbehälter (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.
(2)Absatz 2Die Ventile der Betriebsbehälter dürfen nur mit den zugehörigen Gegenstücken an Anschlussleitungen oder Druckregler angeschlossen sein.
(3)Absatz 3Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in Gasphase entnommen werden. Wenn dies die Betriebsverhältnisse erfordern und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden, hat die Behörde zuzulassen, dass Flüssiggas den Betriebsbehältern in Flüssigphase entnommen wird.
(4)Absatz 4Wird Flüssiggas in Flüssigphase entnommen, so müssen die Betriebsbehälter entweder mit einem dafür geeigneten Ventil ausgestattet sein oder in einer geeigneten und sicheren Halterung befestigt sein, die ein sicheres Schwenken der Versandbehälter gewährleistet und Beschädigungen der Behälterventile verhindert. Auf die Ausstattung von Versandbehältern mit Ventilen für die Entnahme von Flüssiggas in Flüssigphase muss an den Behältern hingewiesen sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62 FGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 FGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62 FGV