(1) Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen in einem Flaschenschrank gelagert werden. Die Versandbehälter (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.
(2) Die Ventile der Betriebsbehälter dürfen nur mit den zugehörigen Gegenstücken an Anschlussleitungen oder Druckregler angeschlossen sein.
(3) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in Gasphase entnommen werden. Wenn dies die Betriebsverhältnisse erfordern und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden, hat die Behörde zuzulassen, dass Flüssiggas den Betriebsbehältern in Flüssigphase entnommen wird.
(4) Wird Flüssiggas in Flüssigphase entnommen, so müssen die Betriebsbehälter entweder mit einem dafür geeigneten Ventil ausgestattet sein oder in einer geeigneten und sicheren Halterung befestigt sein, die ein sicheres Schwenken der Versandbehälter gewährleistet und Beschädigungen der Behälterventile verhindert. Auf die Ausstattung von Versandbehältern mit Ventilen für die Entnahme von Flüssiggas in Flüssigphase muss an den Behältern hingewiesen sein.
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