(1) Für Druckregler, die in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen.
(2) Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck vermindert werden. Druckregler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, müssen möglichst nahe am Flüssiggasbehälter oder möglichst nahe am Verdampfer angebracht sein. Solche Druckregler sind bei ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen, die mit einem Flüssiggasbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg fest verbunden sind, wie bei Einrichtungen zum Löten oder Farbabbrennen, nicht erforderlich.
(3) Der einen Vordruck von mehr als 100 mbar und eine Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h aufweisende letzte Druckregler vor der Gasverbrauchseinrichtung muss mit einem Sicherheits-Absperrventil (SAV) und einem Sicherheits-Abblaseventil (SBV) gegen unzulässigen Druckanstieg im Versorgungssystem ausgestattet sein. Die Daten des Druckreglers (Fließ- und Schließdruck des Reglers, Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen) müssen entweder durch eine Werksbescheinigung nachgewiesen oder im Rahmen der ersten Inbetriebnahme des Druckreglers festgestellt und dokumentiert werden. Ausgenommen hievon sind einstellbare Druckregler, die direkt auf den Betriebsbehälter geschraubt sind und zur Versorgung ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen (zB Flämmer) dienen.
(4) Das Sicherheits-Abblaseventil (SBV) muss so bemessen sein, dass sich bei Störungen im Druckregler bzw. im Sicherheits-Absperrventil (SAV) kein unzulässiger Überdruck in der Rohrleitung aufbauen kann. Das gefahrlose Abführen von aus dem SBV eventuell austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein. Befinden sich Druckregler mit SBV in Gebäuden, dann müssen ihre Atmungs- und Ausblaseleitungen ins Freie geführt werden. Die ins Freie führenden Atmungs- und Ausblaseleitungen müssen so bemessen sein, dass die einwandfreie Funktion des Druckreglers nicht beeinträchtigt wird.
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