Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsUm Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.
(2)Absatz 2Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Absatz eins, ergänzende oder sonst vom Absatz eins, abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.
(3)Absatz 3Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzmauer statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzmauer festzulegen.Wird im Sinne des Absatz 2, eine Brandschutzmauer statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzmauer festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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