(1) Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden, aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen. Für erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen nur Stahlrohre und Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich nur Flüssiggas in Gasphase befindet, sind für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff (PE-Rohre) zulässig.
(3) Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen nur den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende Stahl- oder Kupferrohre und Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus Kupfer oder Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten.
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