Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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