Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
(2)Absatz 2Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt, so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem Aggregat zusammengefasst sind.
(3)Absatz 3Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler, Gasverbrauchseinrichtung) kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler muss ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten eingebaut sein.
(4)Absatz 4Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer muss gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5)Absatz 5Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt werden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 FGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 FGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 FGV