(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. | Flüssiggasbehälter zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte | |||||||||
1.1. | ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes oder | |||||||||
1.2. | Versandbehälter (§ 2 Z 3 des Kesselgesetzes) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter, | |||||||||
2. | Verdampfer Druckbehälter (§ 2 Z 2 des Kesselgesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird, | |||||||||
3. | Betriebsbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Versandbehälter, | |||||||||
4. | Vorratsbehälter zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Versandbehälter, | |||||||||
5. | Abgasanlagen technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie, | |||||||||
6. | Flaschenschränke verschließbare, gut natürlich gelüftete Schutzschränke aus nichtbrennbarem Material. |
(2) Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten und deren Innendruck mindestens bis auf den geringsten Vordruck des Gasdruckreglers oder den Betriebsdruck der Gasverbrauchseinrichtung gesunken ist. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.
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