Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsFlüssiggasbehälter zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
1.1.eins Punkt einsortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes oderortsfeste Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Kesselgesetzes oder
1.2.eins Punkt 2Versandbehälter (§ 2 Z 3 des Kesselgesetzes) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter,Versandbehälter (Paragraph 2, Ziffer 3, des Kesselgesetzes) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter,
2.Ziffer 2Verdampfer Druckbehälter (§ 2 Z 2 des Kesselgesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,Verdampfer Druckbehälter (Paragraph 2, Ziffer 2, des Kesselgesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
3.Ziffer 3Betriebsbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Versandbehälter,
4.Ziffer 4Vorratsbehälter zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Versandbehälter,
5.Ziffer 5Abgasanlagen technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
6.Ziffer 6Flaschenschränke verschließbare, gut natürlich gelüftete Schutzschränke aus nichtbrennbarem Material.
(2)Absatz 2Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten und deren Innendruck mindestens bis auf den geringsten Vordruck des Gasdruckreglers oder den Betriebsdruck der Gasverbrauchseinrichtung gesunken ist. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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