Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsLagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
(2)Absatz 2Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit Motoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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