Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet und gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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