(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
a) | Gemeindeversammlung, | |||||||||
b) | Volksbefragung, | |||||||||
c) | Bürgerinitiative, | |||||||||
d) | Volksabstimmung, | |||||||||
e) | Petitions- und Beschwerderecht. |
(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.
(1) Ortsverwaltungsteile nach diesem Gesetz sind die gemäß § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 gebildeten Teile des Gemeindegebietes.
(2) Stadtbezirke nach diesem Gesetz sind die gemäß § 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003 bzw. Ruster Stadtrecht 2003 gebildeten Teile des Stadtgebietes.
Bei der Durchführung von Volksbefragungen und Volksabstimmungen haben die Gemeindewahlbehörden, Stadtwahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden mitzuwirken, die nach der Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel nach diesem Gesetz. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die betreffenden Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sinngemäß anzuwenden.
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern.
(2) Der Bürgermeister kann in einer Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß, zu berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirk) gesondert abgehalten werden.
(4) An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.
(5) In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(1) Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit und den Ort der Gemeindeversammlung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung mindestens drei Tage vorher zu verständigen.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abweichen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindeverwaltung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden.
(2) Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) abgehalten werden.
(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
a) | vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) oder | |||||||||
b) | von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder | |||||||||
c) | für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten | |||||||||
verlangt wird. |
(4) Die Frage, die einer Volksbefragung unterzogen werden soll, ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu stellen, daß sie entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden kann.
(1) Der Antrag der zum Gemeinderat Wahlberechtigten auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) | das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung, | |||||||||
b) | die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten, | |||||||||
c) | die Erklärung, ob die Volksbefragung für die ganze Gemeinde oder | |||||||||
nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) verlangt wird, | ||||||||||
d) | eine Begründung, | |||||||||
e) | die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als | |||||||||
Bevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, | ||||||||||
f) | die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters. |
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.
Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksbefragung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksbefragung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.
Die Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Informationen am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss der Stimmberechtigte im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) zu erstellen sind.
(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.
(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.
Erfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß § 18 oder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 18a Abs. 3 eine Richtigstellung der Stimmliste, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung der Stimmliste unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher in den Stimmlisten nicht enthaltenen Stimmberechtigten, ist sein Name am Schluß der betreffenden Stimmliste mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle der Stimmliste, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(1) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Abstimmung die Abstimmungslokale, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 35 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Abstimmungssprengel festgelegt oder in mehrere Abstimmungssprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Abstimmungssprengels, bei mehreren Abstimmungssprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
(3) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Abstimmung ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Abstimmungslokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 25 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Werbung für die Abstimmung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(1) Im Gebäude des Abstimmungslokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Umkreis ist am Tag der Abstimmung jede Art der Werbung für die Abstimmung, wie Ansprachen an die Stimmberechtigten, Verteilung von Abstimmungsaufrufen udgl., ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes tunlichst gesichert ist.
(1) Für die Abstimmung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden, die vom Gemeinderat in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.
(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muß enthalten:
a) | Die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksbefragung“ mit Beifügung des Tages der Abstimmung, | |||||||||
b) | die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage, | |||||||||
c) | wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, | |||||||||
unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis, | ||||||||||
d) | wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgegrenzt die verschiedenen zur Wahl stehenden Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben den Kreis. |
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt (§ 12 Abs. 4), müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „Ja“ oder „Nein“ oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) | in allen Stimmzetteln für diesselbe Entscheidungsmöglichkeit gestimmt wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind. |
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindlichen Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet hat oder | |||||||||
c) | überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder | |||||||||
d) | die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „Ja“ als auch mit „Nein“ beantwortet oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde oder | |||||||||
e) | aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten wollte. |
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien, der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages und der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e) haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu.
(3) Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, vom Bürgermeister oder vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.
Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Ergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden.
(2) Zur Erhebung des Einspruches sind berechtigt:
a) | die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien, | |||||||||
b) | der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e). | |||||||||
c) | der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages. |
(3) Der Einspruch ist an den Gemeinderat zu richten, beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses (Anschlag an der Amtstafel) einzubringen und hat eine Begründung zu enthalten.
(1) Über den Einspruch hat der Gemeinderat binnen drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Wird ein Einspruch vom Bürgermeister erhoben (§ 41 Abs. 2 lit. c), hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fest, hat er das Abstimmungsergebnis richtigzustellen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
(4) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber nachweislich zuzustellen, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung durch das zuständige Organ der Gemeinde ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen, als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.
(3) Eine Bürgerinitiative kann für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) durchgeführt werden.
(4) Eine Bürgerinitiative darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde enthalten.
(1) Eine Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Bürgerinitiative hat zu enthalten:
a) | das Begehren in der Form eines Antrages, der die von der Gemeinde zu setzende Maßnahme deutlich zu machen hat, | |||||||||
b) | die Erklärung, ob sich die Bürgerinitiative auf die ganze Gemeinde oder nur auf einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) bezieht, | |||||||||
c) | eine Begründung, | |||||||||
d) | die Bezeichnung des Antragstellers und allenfalls eines von ihm | |||||||||
bevollmächtigten Stellvertreters, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, | ||||||||||
e) | die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers und des allenfalls bevollmächtigten Stellvertreters. |
(3) Für den Antragsteller beziehungsweise dessen bevollmächtigten Stellvertreter gilt § 46 sinngemäß.
(4) Die Bürgerinitiative kann vom Antragsteller bis zur Vorlage an das zuständige Gemeindeorgan (§ 48 Abs. 4) zurückgezogen werden.
Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.
(1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.
(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:
a) | den vollen Wortlaut der Bürgerinitiative (§ 45 Abs. 2), | |||||||||
b) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Bürgerinitiative unterstützen. | |||||||||
Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Bürgerinitiative. |
(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Bürgerinitiative zu prüfen
a) | ob die Bürgerinitiative den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 entspricht, | |||||||||
b) | wieviele Gemeindemitglieder die Bürgerinitiative durch gültige Eintragungen (§ 47) unterstützen. |
(2) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 45 Abs. 2 lit. a bis e) hat der Bürgermeister dem Antragsteller die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(3) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Unterstützungslisten die nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b geforderte Anzahl von Unterstützungen nicht erreicht wird, hat der Bürgermeister den Antragsteller hievon nachweislich zu verständigen. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Unterstützungslisten (§ 47) vorlegen. Werden solche vorgelegt, hat der Bürgermeister die Eintragungen auf ihre Gültigkeit zu prüfen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vor, hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Im Falle der Anwendung des Abs. 3 hat die Vorlage innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verständigung an den Antragsteller zu erfolgen.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 2) nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Bürgerinitiative als nicht eingebracht. Der Antragsteller ist hievon nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(1) Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres nach deren Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entscheiden, wenn die Initiative
a) | von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder | |||||||||
b) | in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) beziehen, von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten | |||||||||
unterstützt wird. |
(2) Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und dem Antragsteller nachweislich zuzustellen.
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
a) | anläßlich der Beschlußfassung vom Gemeinderat oder | |||||||||
b) | vom Bürgermeister oder von mindestens 25 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten schriftlich |
verlangt wird.
(3) Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die Gegenstand einer Volksabstimmung sein können, sind unverzüglich nach Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Solche Beschlüsse erlangen, wenn keine Anzeige gemäß § 51 Abs. 1 eingebracht wird, frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung.
(1) Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 52) ist von mindestens fünf v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) dem Gemeinderat anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses, über den ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung eingebracht wird, | |||||||||
b) | die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als Bevollmächtigten und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, | |||||||||
c) | die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters. |
(3) § 53 ist anzuwenden. Die gültigen Eintragungen von Gemeindemitgliedern sind den Antragstellern zuzuzählen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 und den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor, gilt die Anzeige als nicht eingebracht. Der Bevollmächtigte (Abs. 2 lit. b) ist hievon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses, | |||||||||
b) | das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung, | |||||||||
c) | eine Begründung, | |||||||||
d) | die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (§ 51 Abs. 2 lit. b), | |||||||||
e) | die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters. |
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 54 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.
Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksabstimmung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksabstimmung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.
Die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die Berichtigungsverfahren, die Entscheidungen über Berichtigungsanträge, die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die Richtigstellung und den Abschluss der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe, dass in § 16 Abs. 1 anstelle des Verweises auf § 12 Abs. 3 der Verweis auf § 55 Abs. 3 und in § 21 Abs. 2 anstelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 4 tritt.
(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit zu sein und muß enthalten:
a) | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ mit Beifügung des Tages der Abstimmung, | |||||||||
b) | die Bezeichnung des Gemeinderatsbeschlusses und die Frage, ob der Beschluß des Gemeinderates Geltung erlangen soll, | |||||||||
c) | unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis. |
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 55 Abs. 4), müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.
Für die Gültigkeit und Ungültigkeit des Stimmzettels, das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses, die gemeinsamen Bestimmungen für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, die Anfechtung und die Entscheidung über den Einspruch gelten die §§ 33 bis 42 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) | die Bestimmungen über die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage keine Anwendung finden, | |||||||||
b) | in den §§ 38 Abs. 1 und 41 Abs. 2 lit. b an die Stelle des Klammerausdruckes „§ 9 Abs. 2 lit. e“ jeweils der Klammerausdruck „§ 52 Abs. 2 lit. d“ tritt. |
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen und haben an der Volksabstimmung mindestens 40 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Häflte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Nein”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam
(2) Liegt nach Abschluß des Verfahrens ein Abstimmungsergebnis gemäß Abs. 1 nicht vor, erlangt der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates frühestens
a) | nach Ablauf des letzten Tages der Einspruchsfrist (§ 41 Abs. 3), wenn kein Einspruch eingebracht wurde, | |||||||||
b) | wenn ein Einspruch eingebracht und § 42 Abs. 3 nicht angewendet wurde, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 | |||||||||
Geltung. |
Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben. Die beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringenden Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben der Gemeinde befreit.
Für die in den §§ 8 Abs. 3 lit. b und c, 49 Abs. 1 lit. a und b, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 1 geforderte Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten ist die Anzahl der anläßlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat endgültig Wahlberechtigten und für die im § 61 Abs. 1 geforderte Anzahl die Anzahl der in den abgeschlossenen Stimmlisten (§ 58) eingetragenen Stimmberechtigten maßgebend.
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) | sich vorsätzlich mehr als einmal in Antragslisten für eine Volksbefragung (§ 10) oder Volksabstimmung (§ 53) oder in Unterstützungslisten für eine Bürgerinitiative (§ 47) einträgt oder auf einer dieser Listen eine Unterschrift fälscht, | |||||||||
b) | den Verboten der §§ 25 und 58 über die Werbung für die Abstimmung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung nicht befolgt (§§ 27 und 58), | |||||||||
d) | Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Stimmkuverts anbringt (§§ 31 und 58), | |||||||||
e) | unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 32 und 59) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. e können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.
LGBl. Nr. 55/1996 (XVI. Gp. RV 815 AB 823)
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)