Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Bgld. GVRG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.02.2025

§ 1 Bgld. GVRG Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

a)

Gemeindeversammlung,

b)

Volksbefragung,

c)

Bürgerinitiative,

d)

Volksabstimmung,

e)

Petitions- und Beschwerderecht.

(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

§ 2 Bgld. GVRG Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirke


(1) Ortsverwaltungsteile nach diesem Gesetz sind die gemäß § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 gebildeten Teile des Gemeindegebietes.

(2) Stadtbezirke nach diesem Gesetz sind die gemäß § 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003 bzw. Ruster Stadtrecht 2003 gebildeten Teile des Stadtgebietes.

§ 3 Bgld. GVRG Wahlbehörden, Abstimmungssprengel


Bei der Durchführung von Volksbefragungen und Volksabstimmungen haben die Gemeindewahlbehörden, Stadtwahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden mitzuwirken, die nach der Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel nach diesem Gesetz. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die betreffenden Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Bgld. GVRG Fristen


  1. (1)Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  2. (2)Absatz 2Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.Für die Berechnung der Fristen gilt Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 4a Bgld. GVRG Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung


Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 5 Bgld. GVRG Allgemeine Bestimmungen


(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern.

(2) Der Bürgermeister kann in einer Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß, zu berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirk) gesondert abgehalten werden.

(4) An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.

(5) In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

§ 6 Bgld. GVRG Einberufung


(1) Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit und den Ort der Gemeindeversammlung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung mindestens drei Tage vorher zu verständigen.

§ 7 Bgld. GVRG Vorsitz


Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abweichen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.

§ 8 Bgld. GVRG Durchführung


(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindeverwaltung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden.

(2) Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) abgehalten werden.

(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie

a)

vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) oder

b)

von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder

c)

für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten

verlangt wird.

(4) Die Frage, die einer Volksbefragung unterzogen werden soll, ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu stellen, daß sie entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden kann.

§ 9 Bgld. GVRG Antrag von Gemeindemitgliedern


(1) Der Antrag der zum Gemeinderat Wahlberechtigten auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung,

b)

die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten,

c)

die Erklärung, ob die Volksbefragung für die ganze Gemeinde oder

nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) verlangt wird,

d)

eine Begründung,

e)

die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als

Bevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,

f)

die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.

§ 10 Bgld. GVRG Antragslisten


  1. (1)Absatz einsDie Antragsteller (§ 8 Abs. 3 lit. b und c) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.Die Antragsteller (Paragraph 8, Absatz 3, Litera b und c) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 17, der Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:
    1. a)Litera aden als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,
    2. b)Litera bdie Erklärung, daß über den Gegenstand die Durchführung einer Volksbefragung verlangt wird,
    3. c)Litera ceine Begründung.
    Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Volksbefragung.
  3. (3)Absatz 3Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
  4. (4)Absatz 4Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung des Antrages (§ 9 Abs. 1) in der Gemeinde das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung des Antrages (Paragraph 9, Absatz eins,) in der Gemeinde das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
  5. (5)Absatz 5Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist (Anlage 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksbefragung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.

§ 11 Bgld. GVRG Entscheidung über den Antrag


  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 4 und 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Absatz 4 und 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 lit. b oder c, 9 und 10 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den Paragraphen eins, Absatz 2,, 8 Absatz eins und 3 Litera b, oder c, 9 und 10 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 4) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 4,) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Absatz 5,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c bis f) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c bis f) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
  5. (5)Absatz 5Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 10) vorlegen.Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (Paragraph 10,) vorlegen.
  6. (6)Absatz 6Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.

§ 11a Bgld. GVRG Antrag des Bürgermeisters, Entscheidung



über den Antrag
  1. (1)Absatz einsDer Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 9 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in Paragraph 9, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Absatz 5, innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Absatz eins, sowie nach den Paragraphen eins, Absatz 2 und 8 Absatz eins, geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 5,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c und d sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c und d sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
  6. (6)Absatz 6Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
  7. (7)Absatz 7Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (Abs. 2) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (Absatz 2,) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.

§ 12a Bgld. GVRG


Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksbefragung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksbefragung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.

§ 13 Bgld. GVRG Öffentliche Auflage


Die Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Informationen am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.

§ 14 Bgld. GVRG Stimmberechtigung


(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss der Stimmberechtigte im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

§ 15 Bgld. GVRG Stimmlisten


(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) zu erstellen sind.

(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.

§ 16 Bgld. GVRG Auflegung der Stimmlisten


  1. (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum für einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage der Stimmliste auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.Spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum für einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage der Stimmliste auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 als Belehrung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (§§ 17 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Stimmberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 17, ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Stimmberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.

§ 18 Bgld. GVRG Entscheidung über Berichtigungsanträge


  1. (1)Absatz einsÜber Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (Paragraph 16, Absatz eins,) mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.

§ 19 Bgld. GVRG


Erfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß § 18 oder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 18a Abs. 3 eine Richtigstellung der Stimmliste, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung der Stimmliste unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher in den Stimmlisten nicht enthaltenen Stimmberechtigten, ist sein Name am Schluß der betreffenden Stimmliste mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle der Stimmliste, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 22 Bgld. GVRG Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde)


(1) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Abstimmung die Abstimmungslokale, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 35 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Abstimmungssprengel festgelegt oder in mehrere Abstimmungssprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Abstimmungssprengels, bei mehreren Abstimmungssprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.

(3) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Abstimmung ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Abstimmungslokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 25 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Werbung für die Abstimmung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

§ 23 Bgld. GVRG Abstimmungslokal


  1. (1)Absatz einsDas Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß § 38, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.Das Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.
  2. (2)Absatz 2Im Gebäude des Abstimmungslokales ist ein entsprechender Warteraum für die Stimmberechtigten vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, ist für jeden Abstimmungssprengel innerhalb desselben ein Abstimmungslokal zu bestimmen. Das Abstimmungslokal kann aber auch in ein außerhalb des Abstimmungssprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Abstimmungssprengel ein gemeinsames Abstimmungslokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungshandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Stimmberechtigten aufweist.
  4. (4)Absatz 4Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.

§ 24 Bgld. GVRG Abstimmungszelle


  1. (1)Absatz einsIn jedem Abstimmungslokal muß mindestens eine Abstimmungszelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Stimmberechtigten zu ermöglichen, können in einem Abstimmungslokal auch mehrere Abstimmungszellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Abstimmungshandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Abstimmungszelle ist derart herzustellen, daß der Stimmberechtigte in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Abstimmungslokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Stimmkuvert geben kann.
  3. (3)Absatz 3In der Abstimmungszelle muß ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4In jedem barrierefrei erreichbaren Abstimmungslokal (§ 23 Abs. 4) hat zumindest eine Abstimmungszelle barrierefrei benutzbar zu sein.In jedem barrierefrei erreichbaren Abstimmungslokal (Paragraph 23, Absatz 4,) hat zumindest eine Abstimmungszelle barrierefrei benutzbar zu sein.

§ 25 Bgld. GVRG Verbotszonen


(1) Im Gebäude des Abstimmungslokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Umkreis ist am Tag der Abstimmung jede Art der Werbung für die Abstimmung, wie Ansprachen an die Stimmberechtigten, Verteilung von Abstimmungsaufrufen udgl., ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

§ 26 Bgld. GVRG Abstimmungszeit


Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes tunlichst gesichert ist.

§ 27 Bgld. GVRG Sicherung der Ordnung


  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Wahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß § 38, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.

§ 28 Bgld. GVRG Beginn der Abstimmungshandlung


  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Wahlbehörde eröffnet zur festgesetzten Stunde die Abstimmungshandlung und übergibt der Wahlbehörde die Stimmlisten, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmkuverts und die amtlichen Stimmzettel. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ist von der Wahlbehörde zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Abstimmungsurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen gemäß § 38 ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß Paragraph 21, Absatz 5, zu treten hat. Der Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt § 55d GemWO 1992 sinngemäß.Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt Paragraph 55 d, GemWO 1992 sinngemäß.

§ 29 Bgld. GVRG Persönliche Ausübung des Stimmrechtes


  1. (1)Absatz einsDas Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Stimmberechtigte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich von dieser bei der Abstimmungshandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Abstimmungszelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. (2)Absatz 2Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Stimmberechtigten (Abs. 1) sind nicht zulässig.Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Stimmberechtigten (Absatz eins,) sind nicht zulässig.

§ 30 Bgld. GVRG Stimmabgabe


  1. (1)Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der gemäß Abs. 5 dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.Zur Stimmabgabe darf nur der gemäß Absatz 5, dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
  3. (3)Absatz 3Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) in Betracht.
  4. (4)Absatz 4Ergeben sich Zweifel über die Identität des Abstimmenden, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Abstimmung zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Vertrauenspersonen gemäß § 38 sowie von den allenfalls im Abstimmungslokal befindlichen Stimmberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Stimmberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Abstimmungshandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.Ergeben sich Zweifel über die Identität des Abstimmenden, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Abstimmung zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, sowie von den allenfalls im Abstimmungslokal befindlichen Stimmberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Stimmberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Abstimmungshandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  5. (5)Absatz 5Ist der Abstimmende der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er in der Stimmliste eingetragen, erhält er vom Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde das leere Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel.
  6. (6)Absatz 6Der Stimmberechtigte hat sich hierauf in die Abstimmungszelle zu begeben, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Stimmkuvert. Sodann hat er aus der Abstimmungszelle zu treten und das Stimmkuvert ungeöffnet in die Abstimmungsurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Stimmkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Stimmkuvert in die Abstimmungsurne zu legen hat.
  7. (7)Absatz 7Ist dem Stimmberechtigten beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen; hiebei finden die Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Der Stimmberechtigte hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.Ist dem Stimmberechtigten beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen; hiebei finden die Absatz 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Der Stimmberechtigte hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.
  8. (8)Absatz 8Der Name des Stimmberechtigten, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Stimmliste in ein Abstimmungsverzeichnis oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde in der Stimmliste abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beigesetzt.
  9. (9)Absatz 9Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDer Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat den Vorgaben des Abs. 8 zu entsprechen.Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat den Vorgaben des Absatz 8, zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    3. 3.Ziffer 3Die Daten der Stimmberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Abstimmungsvorgangs zu vernichten ist.
    4. 4.Ziffer 4Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. 5.Ziffer 5Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Vertrauenspersonen gemäß § 38 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. 6.Ziffer 6Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Abstimmungshandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Stimmberechtigten sind anhand der Stimmliste zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Anlage 7) einzutragen. Danach ist die Abstimmungshandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

§ 31 Bgld. GVRG Stimmkuverts


(1) Für die Abstimmung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden, die vom Gemeinderat in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.

§ 32 Bgld. GVRG Amtlicher Stimmzettel


(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muß enthalten:

a)

Die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksbefragung“ mit Beifügung des Tages der Abstimmung,

b)

die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,

c)

wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist,

unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis,

d)

wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgegrenzt die verschiedenen zur Wahl stehenden Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben den Kreis.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt (§ 12 Abs. 4), müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.

§ 33 Bgld. GVRG Gültiger Stimmzettel


  1. (1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „Ja“ oder „Nein“ oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
  2. (2)Absatz 2Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. a)Litera ain allen Stimmzetteln für dieselbe Entscheidungsmöglichkeit gestimmt wurde oder
    2. b)Litera bneben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindlichen Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.

§ 34 Bgld. GVRG Ungültiger Stimmzettel


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet hat oder

c)

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder

d)

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „Ja“ als auch mit „Nein“ beantwortet oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde oder

e)

aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten wollte.

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

§ 35 Bgld. GVRG Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung


  1. (1)Absatz einsWenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen sowie die Vertrauenspersonen gemäß § 38 verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen sowie die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (2a)Absatz 2 aHinsichtlich der bei der Wahlbehörde im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ eingelangten Stimmkarten gelten die Bestimmungen der GemWO 1992 zur Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und festzustellen:
    1. a)Litera adie Zahl der abgegebenen Stimmkuverts,
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenenStimmberechtigten,
    3. c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten nicht übereinstimmt.
  5. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
    2. b)Litera bdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    4. d)Litera ddie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
    5. e)Litera edie Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja“ lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein“ lautendenn Stimmen, wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war,
    6. f)Litera fdie Summe der für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden.
    Gültige Stimmzettel, die einem Beschluss der Wahlbehörde zugeführt wurden, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
  6. (5)Absatz 5Die Wahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.
  7. (6)Absatz 6Die Stimmzettelprüfung durch die Sonderwahlbehörde umfaßt nur die Feststellung, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann sind sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 22 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 lit. a bis h abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 sowie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 2 lit. b, g und h anzuschließen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Der Abstimmungsakt ist der feststellenden Wahlbehörde zu übergeben und bildet einen Teil deren Abstimmungsaktes.Die Stimmzettelprüfung durch die Sonderwahlbehörde umfaßt nur die Feststellung, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann sind sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a bis h abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß Paragraph 21, Absatz 5, sowie die Unterlagen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera b,, g und h anzuschließen. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Der Abstimmungsakt ist der feststellenden Wahlbehörde zu übergeben und bildet einen Teil deren Abstimmungsaktes.
  8. (7)Absatz 7Wenn eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu übermitteln.
  9. (8)Absatz 8Wenn an einem Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.

§ 36 Bgld. GVRG Niederschrift


  1. (1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 35 Abs. 5) hat zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 35, Absatz 5,) hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Abstimmung,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Vertrauenspersonen gemäß § 38,die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,,
    4. d)Litera dBeginn und Ende der Abstimmungshandlung,
    5. e)Litera edie Anzahl der übernommenen und an die Stimmberechtigten ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
    6. f)Litera fdie Namen der Stimmkartenwähler, deren Stimmkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,
    7. g)Litera gdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
    8. h)Litera hsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
    9. i)Litera idie Feststellung der Wahlbehörde nach § 35 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellung der Wahlbehörde nach Paragraph 35, Absatz 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    10. j)Litera jdie Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie Stimmlisten,
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)Litera cdas vom Bürgermeister unter sinngemäßer Anwendung des § 55a Abs. 4 GemWO 1992 und allenfalls des § 55a Abs. 2 GemWO 1992 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Stimmkartenwähler,das vom Bürgermeister unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 55 a, Absatz 4, GemWO 1992 und allenfalls des Paragraph 55 a, Absatz 2, GemWO 1992 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Stimmkartenwähler,
    4. d)Litera ddie Stimmkarten,
    5. e)Litera edie ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    6. f)Litera fdie gültigen Stimmzettel, die nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen oder nach den für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    7. g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    8. h)Litera hdie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    9. i)Litera idie von der Sonderwahlbehörde gemäß § 35 Abs. 6 verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 6, verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift mit ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.

§ 37 Bgld. GVRG Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet


  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den §§ 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.In Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den Paragraphen 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.
  2. (2)Absatz 2In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß § 35 Abs. 7 übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß Paragraph 35, Absatz 7, übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsgebietes, der Abstimmungssprengel sowie Ort und Zeit der Amtshandlung,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) und der Vertrauenspersonen,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Vertrauenspersonen gemäß § 38,die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,,
    4. d)Litera dallfällige Richtigstellungen von Abstimmungsergebnissen gemäß Abs. 2, wobei auch der Grund hiefür anzuführen ist,allfällige Richtigstellungen von Abstimmungsergebnissen gemäß Absatz 2,, wobei auch der Grund hiefür anzuführen ist,
    5. e)Litera edas Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet in der nach § 35 Abs. 4 gegliederten Form.das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet in der nach Paragraph 35, Absatz 4, gegliederten Form.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift und die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde).

§ 38 Bgld. GVRG Vertrauenspersonen


(1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien, der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages und der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e) haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden.

(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu.

(3) Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, vom Bürgermeister oder vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

§ 40 Bgld. GVRG Kundmachung des Abstimmungsergebnisses


Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.

§ 41 Bgld. GVRG Anfechtung


(1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Ergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden.

(2) Zur Erhebung des Einspruches sind berechtigt:

a)

die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien,

b)

der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e).

c)

der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages.

(3) Der Einspruch ist an den Gemeinderat zu richten, beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses (Anschlag an der Amtstafel) einzubringen und hat eine Begründung zu enthalten.

§ 42 Bgld. GVRG Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch hat der Gemeinderat binnen drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Wird ein Einspruch vom Bürgermeister erhoben (§ 41 Abs. 2 lit. c), hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.

(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fest, hat er das Abstimmungsergebnis richtigzustellen.

(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.

(4) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber nachweislich zuzustellen, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.

§ 43 Bgld. GVRG Behandlung der Volksbefragung


(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen.

(2) Das Ergebnis der Behandlung durch das zuständige Organ der Gemeinde ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.

§ 44 Bgld. GVRG Durchführung


(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen, als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.

(3) Eine Bürgerinitiative kann für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) durchgeführt werden.

(4) Eine Bürgerinitiative darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde enthalten.

§ 45 Bgld. GVRG Antrag


(1) Eine Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Bürgerinitiative hat zu enthalten:

a)

das Begehren in der Form eines Antrages, der die von der Gemeinde zu setzende Maßnahme deutlich zu machen hat,

b)

die Erklärung, ob sich die Bürgerinitiative auf die ganze Gemeinde oder nur auf einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) bezieht,

c)

eine Begründung,

d)

die Bezeichnung des Antragstellers und allenfalls eines von ihm

bevollmächtigten Stellvertreters, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,

e)

die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers und des allenfalls bevollmächtigten Stellvertreters.

(3) Für den Antragsteller beziehungsweise dessen bevollmächtigten Stellvertreter gilt § 46 sinngemäß.

(4) Die Bürgerinitiative kann vom Antragsteller bis zur Vorlage an das zuständige Gemeindeorgan (§ 48 Abs. 4) zurückgezogen werden.

§ 46 Bgld. GVRG Unterstützungsberechtigung


Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.

§ 47 Bgld. GVRG Unterstützungslisten


(1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.

(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:

a)

den vollen Wortlaut der Bürgerinitiative (§ 45 Abs. 2),

b)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Bürgerinitiative unterstützen.

Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Bürgerinitiative.

(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

§ 48 Bgld. GVRG Prüfung des Antrages, Weiterleitung


(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Bürgerinitiative zu prüfen

a)

ob die Bürgerinitiative den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 entspricht,

b)

wieviele Gemeindemitglieder die Bürgerinitiative durch gültige Eintragungen (§ 47) unterstützen.

(2) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 45 Abs. 2 lit. a bis e) hat der Bürgermeister dem Antragsteller die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.

(3) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Unterstützungslisten die nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b geforderte Anzahl von Unterstützungen nicht erreicht wird, hat der Bürgermeister den Antragsteller hievon nachweislich zu verständigen. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Unterstützungslisten (§ 47) vorlegen. Werden solche vorgelegt, hat der Bürgermeister die Eintragungen auf ihre Gültigkeit zu prüfen.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vor, hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Im Falle der Anwendung des Abs. 3 hat die Vorlage innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verständigung an den Antragsteller zu erfolgen.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 2) nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Bürgerinitiative als nicht eingebracht. Der Antragsteller ist hievon nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§ 49 Bgld. GVRG Entscheidung über die Bürgerinitiative


(1) Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres nach deren Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entscheiden, wenn die Initiative

a)

von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder

b)

in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) beziehen, von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten

unterstützt wird.

(2) Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und dem Antragsteller nachweislich zuzustellen.

§ 50 Bgld. GVRG Durchführung


(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie

a)

anläßlich der Beschlußfassung vom Gemeinderat oder

b)

vom Bürgermeister oder von mindestens 25 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten schriftlich

verlangt wird.

(3) Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die Gegenstand einer Volksabstimmung sein können, sind unverzüglich nach Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Solche Beschlüsse erlangen, wenn keine Anzeige gemäß § 51 Abs. 1 eingebracht wird, frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung.

§ 51 Bgld. GVRG Anzeige von Gemeindemitgliedern


(1) Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 52) ist von mindestens fünf v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) dem Gemeinderat anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses, über den ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung eingebracht wird,

b)

die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als Bevollmächtigten und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,

c)

die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) § 53 ist anzuwenden. Die gültigen Eintragungen von Gemeindemitgliedern sind den Antragstellern zuzuzählen.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 und den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor, gilt die Anzeige als nicht eingebracht. Der Bevollmächtigte (Abs. 2 lit. b) ist hievon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§ 52 Bgld. GVRG Antrag von Gemeindemitgliedern auf Durchführung einer Volksabstimmung


(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,

c)

eine Begründung,

d)

die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (§ 51 Abs. 2 lit. b),

e)

die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 54 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.

§ 53 Bgld. GVRG Antragslisten


  1. (1)Absatz einsDie zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.Die zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (Paragraph 50, Absatz 2, Litera b,) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 17, der Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,
    2. b)Litera bdie Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird.
  3. (3)Absatz 3Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
  4. (4)Absatz 4Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (Paragraph 51, Absatz eins,) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
  5. (5)Absatz 5Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist (Anlage 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.

§ 54 Bgld. GVRG Entscheidung über den Antrag


  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 5 und 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Absatz 5 und 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die gültigen Eintragungen sämtlicher Anträge zusammenzuzählen, wenn die in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigte namhaft gemachten Antragsberechtigten zustimmen und diese einen Gesamtbevollmächtigten und Stellvertreter namhaft machen. Trifft dies nicht zu, hat der Gemeinderat über jeden Antrag gesondert gemäß Abs. 1 zu entscheiden.Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die gültigen Eintragungen sämtlicher Anträge zusammenzuzählen, wenn die in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigte namhaft gemachten Antragsberechtigten zustimmen und diese einen Gesamtbevollmächtigten und Stellvertreter namhaft machen. Trifft dies nicht zu, hat der Gemeinderat über jeden Antrag gesondert gemäß Absatz eins, zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2 lit. b, 51 Abs. 4, 52 und 53 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den Paragraphen eins, Absatz 2,, 50 Absatz eins und 2 Litera b,, 51 Absatz 4,, 52 und 53 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 5,) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Absatz 6,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a, c bis e) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 52, Absatz 2, Litera a,, c bis e) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
  6. (6)Absatz 6Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 53) vorlegen.Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (Paragraph 53,) vorlegen.
  7. (7)Absatz 7Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
  8. (8)Absatz 8Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 4 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Absatz 4, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Absatz 7,) Geltung.

§ 54a Bgld. GVRG Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung,



Entscheidung über den Antrag
  1. (1)Absatz einsDer Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 52 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (Paragraph 50, Absatz 3,) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in Paragraph 52, Absatz 2, Litera a bis c angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Paragraphen eins, Absatz 2 und 50 Absatz eins, vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Absatz 6, innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
  4. (4)Absatz 4Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Absatz eins, sowie nach den Paragraphen eins, Absatz 2 und 50 Absatz eins, geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. (5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4, nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 6,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a und c sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 52, Absatz 2, Litera a und c sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
  7. (7)Absatz 7Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
  8. (8)Absatz 8Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 5 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Absatz 5, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Absatz 7,) Geltung.
  9. (9)Absatz 9Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung des Gemeinderates (Abs. 3) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung des Gemeinderates (Absatz 3,) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.

§ 55 Bgld. GVRG Anordnung


  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 stattgegeben hat.Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß Paragraph 54, Absatz 3, oder Paragraph 54 a, Absatz 4, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, oder Paragraph 54 a, Absatz 4, stattgegeben hat.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) sein muß,den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Absatz 3,) sein muß,
    2. b)Litera bden vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses,
    3. c)Litera cdie Frage, ob der Beschluß des Gemeinderates Geltung erlangen soll,
    4. d)Litera dden Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Abstimmung liegen darf.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Abstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.

§ 55a Bgld. GVRG


Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksabstimmung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksabstimmung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.

§ 56 Bgld. GVRG Öffentliche Auflage


Die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.

§ 57 Bgld. GVRG Stimmberechtigung


(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

§ 58 Bgld. GVRG


Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die Berichtigungsverfahren, die Entscheidungen über Berichtigungsanträge, die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die Richtigstellung und den Abschluss der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe, dass in § 16 Abs. 1 anstelle des Verweises auf § 12 Abs. 3 der Verweis auf § 55 Abs. 3 und in § 21 Abs. 2 anstelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 4 tritt.

§ 59 Bgld. GVRG Amtlicher Stimmzettel


(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit zu sein und muß enthalten:

a)

die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ mit Beifügung des Tages der Abstimmung,

b)

die Bezeichnung des Gemeinderatsbeschlusses und die Frage, ob der Beschluß des Gemeinderates Geltung erlangen soll,

c)

unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 55 Abs. 4), müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.

§ 60 Bgld. GVRG Ermittlungsverfahren, gemeinsame Bestimmungen, Abstimmungsergebnis


Für die Gültigkeit und Ungültigkeit des Stimmzettels, das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses, die gemeinsamen Bestimmungen für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, die Anfechtung und die Entscheidung über den Einspruch gelten die §§ 33 bis 42 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

die Bestimmungen über die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage keine Anwendung finden,

b)

in den §§ 38 Abs. 1 und 41 Abs. 2 lit. b an die Stelle des Klammerausdruckes „§ 9 Abs. 2 lit. e“ jeweils der Klammerausdruck „§ 52 Abs. 2 lit. d“ tritt.

§ 61 Bgld. GVRG Wirkung der Volksabstimmung


(1) Ist das Verfahren abgeschlossen und haben an der Volksabstimmung mindestens 40 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Häflte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Nein”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam

(2) Liegt nach Abschluß des Verfahrens ein Abstimmungsergebnis gemäß Abs. 1 nicht vor, erlangt der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates frühestens

a)

nach Ablauf des letzten Tages der Einspruchsfrist (§ 41 Abs. 3), wenn kein Einspruch eingebracht wurde,

b)

wenn ein Einspruch eingebracht und § 42 Abs. 3 nicht angewendet wurde, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4

Geltung.

§ 63 Bgld. GVRG Beschwerderecht


Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben. Die beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringenden Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

§ 64 Bgld. GVRG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 65 Bgld. GVRG Abgabenfreiheit


Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben der Gemeinde befreit.

§ 65a Bgld. GVRG Sprachliche Gleichbehandlung


Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 66 Bgld. GVRG Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten


Für die in den §§ 8 Abs. 3 lit. b und c, 49 Abs. 1 lit. a und b, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 1 geforderte Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten ist die Anzahl der anläßlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat endgültig Wahlberechtigten und für die im § 61 Abs. 1 geforderte Anzahl die Anzahl der in den abgeschlossenen Stimmlisten (§ 58) eingetragenen Stimmberechtigten maßgebend.

§ 67 Bgld. GVRG Strafbestimmungen


(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

sich vorsätzlich mehr als einmal in Antragslisten für eine Volksbefragung (§ 10) oder Volksabstimmung (§ 53) oder in Unterstützungslisten für eine Bürgerinitiative (§ 47) einträgt oder auf einer dieser Listen eine Unterschrift fälscht,

b)

den Verboten der §§ 25 und 58 über die Werbung für die Abstimmung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,

c)

die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung nicht befolgt (§§ 27 und 58),

d)

Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Stimmkuverts anbringt (§§ 31 und 58),

e)

unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 32 und 59) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. e können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.

§ 68 Bgld. GVRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 67 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 18 Abs. 3.Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 18, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 4 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 10 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, §§ 12a, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17, 18, 18a und 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 3, 6 und 9, § 35 Abs. 2a und 6, § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und 5, § 55 Abs. 1, §§ 55a, 58, 62 Abs. 1 und 3, § 65a sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins und 5, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraphen 12 a,, 16 Absatz eins und 3, Paragraphen 17,, 18, 18a und 19, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2 bis 5, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 3,, 6 und 9, Paragraph 35, Absatz 2 a und 6, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins und 5, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraphen 55 a,, 58, 62 Absatz eins und 3, Paragraph 65 a, sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 3, § 11a Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 4 und 8, § 35 Abs. 1 und 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 53 Abs. 5, § 54 Abs. 4, § 54a Abs. 5, § 55 Abs. 1, § 65a sowie die Anlagen 2, 4 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 11 a, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 4, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 30, Absatz 4 und 8, Paragraph 35, Absatz eins und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 54 a, Absatz 5,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 65 a, sowie die Anlagen 2, 4 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz (Bgld. GVRG) Fundstelle


LGBl. Nr. 55/1996 (XVI. Gp. RV 815 AB 823)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

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