§ 52 Bgld. GVRG Antrag von Gemeindemitgliedern auf Durchführung einer Volksabstimmung

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,

c)

eine Begründung,

d)

die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (§ 51 Abs. 2 lit. b),

e)

die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 54 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.

In Kraft seit 21.05.1996 bis 31.12.9999
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