(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses, | |||||||||
b) | das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung, | |||||||||
c) | eine Begründung, | |||||||||
d) | die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (§ 51 Abs. 2 lit. b), | |||||||||
e) | die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters. |
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 54 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.
0 Kommentare zu § 52 Bgld. GVRG